Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Mehr Klarheit beim Stornieren von Flügen


EuGH entscheidet: Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge müssen bei Veröffentlichung des Flugpreises gesondert ausgewiesen werden
Die deutsche Regelung, dass Erstattungen bei Stornierungen kostenfrei sind, verstößt nicht gegen europäisches Recht - BGH kann nun im Rechtsstreit von vzbv und Air Berlin entscheiden



Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge auf einen Flugpreis müssen von Anfang an gesondert ausgewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH zwei Fragen im Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Fluggesellschaft Air Berlin vorgelegt. Dabei ging es um die Auslegung von zwei Artikeln der europäischen Luftverkehrsdiensteverordnung. Nach dem Urteil des EuGH über die europarechtlichen Fragen muss nun der BGH über den konkreten Fall entscheiden.

"Das EuGH-Urteil stärkt Rechte von Fluggästen in ganz Europa", sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. "Fluggästen wird es in Zukunft erleichtert, einen Teil ihres gezahlten Flugpreises bei einer Stornierung erstattet zu bekommen."

EuGH entscheidet im Sinne von Verbrauchern
Verbraucher, die eine gebuchte Flugreise stornieren, müssen zwar das Beförderungsentgelt bezahlen. Fluggesellschaften müssen Steuern und Flughafengebühren, die im Falle einer Stornierung nicht anfallen, jedoch erstatten. Werden diese nicht klar und deutlich ausgewiesen, behindere dies die Fluggäste bei der Geltendmachung ihrer Rechte. Der EuGH stellte klar, dass die Luftverkehrsdiensteverordnung eine gesonderte Ausweisung solcher Zusatzentgelte vorschreibe. Vorgelegt hatte der Bundesgerichtshof, der über die Revision von Air Berlin gegen das stattgebende Urteil des Kammergerichts zu entscheiden hat.

Der EuGH entschied außerdem über die deutsche Regelung, dass Erstattungen bei Stornierungen kostenfrei sind. Diese Regelung verstoße laut Gericht nicht gegen europäisches Recht, denn die in der EU-Verordnung geregelte Preisfreiheit der Luftfahrtunternehmen werde hiervon nicht berührt.

Der konkrete Fall wird nun vom BGH entschieden.
EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rechtssache C-290/16
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

eingetragen: 18.07.17
Home & Newsletterlauf: 14.08.17

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Stresstest der Europäischen Zentralbank

    Am 2. Januar 2024 hat der Stresstest der Europäischen Zentralbank für große Institute im Euroraum begonnen. Insgesamt sind mehr als 100 Banken betroffen, ein tiefer gehender Test steht im Nachgang für über 20 dieser Banken an. Mit der "Trockenübung" eines Cyberangriffs möchte die EZB Melde- und Wiederherstellungsprozesse der Banken prüfen. Welche größeren Schwachstellen wird die EZB dabei identifizieren?

  • Compliance, Regulierung und betriebliche Risiken

    Betriebsleiter jonglieren täglich mit unterschiedlichen Risiken. Es ist ihre Aufgabe, bestehende Risiken zu bewerten und abzuschwächen sowie Strategien zur Vermeidung künftiger Risiken zu entwickeln. Dabei steht viel auf dem Spiel: Risikofolgen reichen von Produktivitätsverlusten - während die Mitarbeiter mit der Behebung von Fehlern beschäftigt sind - bis hin zu Geldverschwendung, wenn Fristen und Fortschritte nicht eingehalten werden.

  • An der Quelle der Informationen beginnen

    Im Kontext steigender Cyberbedrohungen gewinnt die strikte Einhaltung bzw. Umsetzung entsprechender Compliance-Vorschriften stetig an Bedeutung. Als Bereitsteller kritischer Infrastruktur gilt insbesondere für Finanzunternehmen, IT-Ausfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, um für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu sorgen.

  • DORA-Compliance komplex

    Bereits im Januar 2023 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA), eine Verordnung der europäischen Union, in Kraft getreten. Umzusetzen ist das EU-Gesetz bis zum 17.01.2025. Obwohl es sich vorrangig an den Finanzsektor richtet, können auch andere Unternehmen, wie beispielsweise IT-Dienstleister davon betroffen sein.

  • Umsetzung der ESG-Verordnung

    Im Sommer 2021 wurde von der EU das "Europäische Klimagesetz" verabschiedet. Es soll helfen, den Klimaschutz spürbar voranzutreiben. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist das sogenannte ESG-Reporting, das viele Unternehmen erst einmal vor Herausforderungen stellt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen