Wird Entgeltnachweis (Elena-Verfahren) gestoppt?


Seit der Einführung habe Elena-Verfahren zu erheblicher Verunsicherung bei den Betroffenen in den Betrieben und bei den Unternehmen selbst geführt
Durch die Pflichten des Elena-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 Unternehmen zwangsweise Daten von Beschäftigten erzeugen, die vorher gar nicht vorhanden waren und gespeichert wurden

(13.07.10) - Der BvD e.V. unterstützt das Bestreben der Datenschutzaufsichtsbehörden und des Bundeswirtschaftsministers, den elektronischen Entgeltnachweis (Elena-Verfahren) zu stoppen.

Das Elena-Verfahren sei nach Ansicht des BvD unverhältnismäßig, eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und verfehle das Ziel. Der Berufsverband hält seine Forderung aufrecht, das Verfahren sofort zu beenden.

Nach wie vor seien grundlegende Datenschutzprinzipien nicht erfüllt:
Zitat:
"Auf Grundlage des Elena-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 werden ausnahmslos Daten von jedem Beschäftigten auf Vorrat gespeichert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob ein Beschäftigter jemals einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, noch welche Sozialleistung er einmal beantragen wird. Wir halten diese Speicherung für rechtswidrig, da es an einem konkreten Verwendungszweck fehlt. Es wird lediglich ein abstraktes Ziel, nämlich Anträge auf Sozialleistungen elektronisch abzuwickeln und so das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, verfolgt.

Außerdem führt diese zentrale Speicherung von Daten auf Vorrat für alle denkbaren Fälle von Sozialleistungsanträgen zu neuen Risiken. Massen von Informationen eines Beschäftigten werden zentral in einer einzigen Datenbank (wie Gehalt und Gehaltsbestandteile, Fehlzeiten, die Wochenarbeitszeit, Streiktage, Anzahl unbezahlter Urlaubstage, bei Kündigung: Hintergründe der Kündigung) mit umfassenden Angaben zu allen Beschäftigten Deutschlands gespeichert. Neu erzeugt werden dadurch bisher nicht gekannte Missbrauchsrisiken und Begehrlichkeiten, z.B. für Persönlichkeitsanalysen oder Werbezwecke.

Elena erzeugt Datenspeicherungen, die ohne Elena nicht existieren würden. Durch die Pflichten des Elena-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 müssen jetzt in vielen Unternehmen zwangsweise Daten von Beschäftigten erzeugt werden, die vorher gar nicht vorhanden waren und gespeichert bzw. übermittelt wurden.

Statt ein kompliziertes Melde- und Antragsverfahren übertragungstechnisch vereinfachen zu wollen, ist die Beantragung von Sozialleistungen zu vereinfachen. Die angabepflichtigen Daten für die Verfahren sind zu reduzieren. Es ist darüber hinaus zu prüfen, zu welchen Zwecken solche Meldungen benötigt werden."

Darüber hinaus stellt der BvD den Zweck des Verfahrens, nämlich eine Kostensenkung, in Abrede. Die Schätzung für Kostenersparnisse für die Wirtschaft beruhe auf der Annahme, dass 60 Mio. jährliche Bescheinigungen bei 2,8 Mio. Arbeitgebern eine bestimmte Summe Personalkosten verursachen.

Eine solche Berechnung sei nicht praxisgerecht: Praktisch würden die Personalverantwortlichen in zahlreichen Unternehmen solche Meldungen vielfach nebenbei erledigen, ohne dass dies bisher besonders vergütet worden sei oder jetzt Personalkosten freisetzen würde. Diese Kostenersparnis finde nicht statt.

Zu berücksichtigen sei, dass der Nationale Normenkontrollrat, der diese Schätzung abgegeben habe, gemäß seinem Gutachten seine Berechnung z.B. auf einem Gutachten aus einer Befragung von 42 Unternehmen und der Zeitbemessung für die Erstellung von Bescheinigungen in 14 Unternehmen aufgebaut habe.

Diese Datenbasis stelle keine ausreichende Grundlage für die Einführung einer so umfassenden Datenverarbeitung dar, wie dies bei Elena der Fall sei.

Seit der Einführung habe dieses Verfahren zu erheblicher Verunsicherung bei den Betroffenen in den Betrieben und bei den Unternehmen selbst geführt. Die zahlreichen Anfragen an die Datenschutzbeauftragten zu diesem Thema seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Elena-Verfahren unverhältnismäßig ist. (BvD: ra)

Ixquick: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Praktikabilität des Blauen Engels

    Die vom eco Verband initiierte Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisiert die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgesehenen Richtlinien-Neuerungen des Blauen Engels als weiterhin untauglich und praxisfern. Dazu sagt Dr. Béla Waldhauser, Sprecher der Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland: "Der Blaue Engel muss handhabbar und praktikabel für Rechenzentren werden. Bei der Überarbeitung des Umweltzeichens hat das UBA die Gelegenheit verstreichen lassen, den sehr starren Anforderungskatalog flexibler auszugestalten und die Praktikabilität des Blauen Engels zu stärken."

  • "Was erlauben DSK?"

    Vor 25 Jahren gab es die Wutrede von Herrn Trapattoni mit dem Ausruf: "Was erlauben Strunz?" Jeder mag sich seine Meinung zu Microsoft 365 bilden, aber heute müsste der Ausruf lauten: "Was erlauben DSK?" In einem Artikel der FAZ vom 13. Januar 2023 beginnen die Autoren Kristin Benedikt, Thomas Kranig und Professor Dr. Rolf Schwartmann ihren Beitrag mit: "Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben Ende November 2022 eine Stellungnahme zu Microsoft 365 veröffentlicht, die es in sich hat. Microsoft-Kunden können danach einen rechtmäßigen Einsatz der Software nicht nachweisen, mit anderen Worten: Microsoft 365 ist rechtswidrig."

  • BGH zur Haftung für Affiliate-Links

    In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.

  • Bitkom zur EU-Richtlinie zur Plattformarbeit

    Das EU-Parlament hat ihre Position zur geplanten Richtlinie zur Regulierung der Plattformarbeit festgelegt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Plattformarbeit braucht einen EU-weit einheitlichen Regulierungsrahmen, der unerwünschte Entwicklungen verhindert, ohne diese neue Form der Arbeit abzuwürgen. Wer über digitale Arbeitsplattformen arbeitet, muss genau wissen, welche arbeitsrechtlichen und sonstigen Bedingungen gelten. Und wer über Plattformen Aufträge, Aufgaben oder Jobs anbietet, muss die juristischen Konsequenzen schnell und sicher erfassen können. Dies muss auch das Ziel der anstehenden Trilog-Verhandlungen sein."

  • Datenschutzpflichten für Unternehmen verschärft

    In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen