Urheberrecht, Heino und Coversongs


Medienrechtsexperte Christian Solmecke: Heino singt jetzt Lieder von den "Ärzten" und "Rammstein" – darf er das?
Bearbeitungen oder leichte Abwandlungen des Liedes würden eine Urheberrechtsverletzung darstellen

(15.02.13) - Die Empörung der deutschen Rockstars ist groß – Schlagerkönig Heino hat ein Album mit den Hits der deutschen Rockmusik aufgenommen. Dabei sind u.a. Lieder von Peter Fox, den Sportfreunden Stiller, den Ärzten, Rammstein und Westernhagen. Natürlich alle im klassischen Heino-Stil. Eine echte Provokation, finden die imitierten Künstler. Sie haben Heino nie ihre Einwilligung zur Aufnahme der Songs gegeben. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Darf Heino einfach die Songs anderer Künstler singen?

Der Medienrechtsexperte Christian Solmecke erklärt, wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht: "Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hier um Coverversionen. Diese darf Heino nur dann aufnehmen und veröffentlichen, wenn ihm die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Genau hier liegt der Knackpunkt. Die allermeisten deutschen Künstler sind nämlich Mitglieder der GEMA. Das bedeutet, dass nicht mehr sie selbst, sondern die GEMA die Einräumung der Nutzungsrechte verwaltet. Die GEMA ist aber grundsätzlich verpflichtet, jedem, der einen urheberrechtlich geschützten Song nutzen will, diese Rechte einzuräumen. Natürlich gilt das auch für Heino. Die Künstler haben dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht."

Nur 1:1-Übernahme zulässig
"Heino muss dabei jedoch jede Zeile des Songs genauso singen, wie im Original. Bearbeitungen oder leichte Abwandlungen des Liedes würden eine Urheberrechtsverletzung darstellen, für die Heino verklagt werden könnte. Das Bearbeitungsrecht kann die GEMA ihm nämlich nicht einräumen, weil sie darüber gar nicht verfügt. Man könnte hier aber darüber nachdenken, ob schon der Wechsel in ein anderes Musikgenre, also von Rock oder Punk in Schlager eine Bearbeitung darstellt. Ich halte das durchaus für möglich. Heino begibt sich mit dieser Aktion also auf ziemlich dünnes Eis."

Video wäre unzulässig
Heinos "Musikvideo" zu seiner Interpretation des Songs "Junge" von den Ärzten besteht lediglich aus einer Aneinanderreihung von einzelnen Heino-Fotos. Rechtsanwalt Christian Solmecke weiß, warum: "Heino wurde nicht das Filmherstellungsrecht eingeräumt. Auch über dieses kann die GEMA nämlich nicht verfügen. Mit der Aneinanderreihung von Fotos versucht Heino, dieses Problem zu umgehen."

Fazit
"Heinos Aktion ist aus rechtlicher Sicht durchaus riskant. Ob es wirklich so clever war, sich mit den Größen des deutschen Musikbusiness anzulegen, kann man derzeit noch nicht absehen. Ich rechne aber damit, dass Heinos Coversongs noch ein juristisches Nachspiel haben werden." (Wilde Beuger Solmecke: ra)

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