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Außenwirtschaftsgesetz und EG-Vertrag

BDI kritisiert geplante Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz: Fehlende Rechtssicherheit für Unternehmen
Gesetzentwurf verstößt gegen Europarecht - Untersagungsgründe zu allgemein formuliert

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(20.08.08) - Die Pläne der Bundesregierung zur Kontrolle ausländischer Investoren verstoßen nach Ansicht des BDI gegen europäisches Recht. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Deutschland ist an die Vorgaben des Europarechts gebunden. Der EG-Vertrag garantiert den freien Kapitalverkehr – und zwar nicht nur innerhalb der EU, sondern ausdrücklich auch gegenüber dritten Ländern. Beschränkungen sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hierfür hat der Europäische Gerichtshof jedoch enge Grenzen gezogen.

Der vorliegende AWG-Änderungsentwurf sieht nicht vor, besonders sicherheitsrelevante Wirtschaftsbereiche zu schützen, und kann jedes Unternehmen treffen. Eine derart offene Kontroll- und Untersagungsmöglichkeit geht aus Sicht des BDI zu weit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits im Jahr 2000 eine sektorübergreifende Kontrolle aus Sicherheitsgründen für europarechtswidrig erklärt. Grund: Die betroffenen Unternehmen erhielten keinen Hinweis darauf, warum ein Kontrollverfahren eingeleitet wird.

Auch die im Entwurf genannten Untersagungsgründe hält der BDI für unpräzise. Im Gesetzentwurf stehen lediglich allgemeine Formulierungen. So ist von der Gefährdung eines "Grundinteresses" der Gesellschaft die Rede. Die Begriffe lassen eine Fülle von möglichen Auslegungen zu und bieten den betroffenen Unternehmen keine hinreichende Rechtssicherheit. Für die Betroffenen ist es entscheidend zu wissen, wann sie mit der Gefahr der Untersagung eines Unternehmenserwerbs rechnen müssen.

Der EuGH hat sich in allen einschlägigen Fällen für eine enge Auslegung der Begriffe "öffentliche Ordnung und Sicherheit", transparente Kriterien und eine strenge Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgesprochen. Der AWG-Änderungsentwurf erfüllt diese Bedingungen nicht. Laut BDI wäre jegliche – in den vergangenen Monaten mehrfach ins Spiel gebrachte – Einbeziehung arbeits- und sozialpolitischer Aspekte europarechtswidrig. Nach den Bestimmungen des EG-Vertrags (Art. 58) und der Rechtsprechung des EuGH dürfen bei einer Einschränkung des freien Kapitalverkehrs ausschließlich Sicherheitserwägungen eine Rolle spielen, keine allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten. (BDI: ra)


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