Bitkom fordert Rechtssicherheit für Anbieter von Online-Glücksspielen Legale Angebote tragen zum Jugend- und Verbraucherschutz bei und dämmen Spielsucht ein
(04.05.16) - Bitkom hat auf eine rasche Reform des deutschen Glücksspielrechts gedrängt, um den Online-Glücksspielmarkt umfassend zu regulieren. Kürzlich hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Konzessionsverfahren für Sportwetten dem Europarecht widerspricht, zuvor hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof Hessen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Damit ist der aktuelle Zustand ein rechtlicher Schwebezustand, der für die Anbieter von Online-Glücksspielen nicht hinnehmbar ist.
Nach Ansicht des Bitkom ist ein funktionierendes Erlaubnissystem dringend erforderlich, das auch die im Internet vorhanden Glücksspielmärkte erfasst und unter eine angemessene Regulierung stellt. Kunden und Verbraucher könnten nur wirksam geschützt werden, wenn die Glücksspielanbieter umfassend einer behördlichen Kontrolle unterworfen werden. Zugleich würden legale Angebote dazu führen, dass das grassierende illegale Glücksspiel eingedämmt werden kann. "Nur legale und kontrollierte Glücksspielangebote halten Verbraucher- und Jugendschutzgesetze ebenso ein wie die geltenden IT-Sicherheitsbestimmungen", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Für den Bitkom sind jetzt die Ministerpräsidenten am Zug. Es gilt, das Glücksspielrecht verfassungs- und europarechtsgemäß zu regeln. Dabei muss ein maßvolles bundesweites Erlaubnissystem geschaffen werden, das sinnvolle Spieler- und Verbraucherschutzmaßnahmen vorsieht, wie zum Beispiel eine anbieterübergreifende Spielersperrdatenbank oder vom Spieler festzulegende Verlustlimits. Damit würde die Spielsucht eingedämmt und nicht noch unterstützt. Einen Gesetzesvorschlag, der diese Punkte beinhaltet, hat das Land Hessen bereits vorgelegt. (Bitkom: ra)
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Februar 2025 über das Bankhaus Obotritia GmbH ein Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG) verhängt und damit die Schließung der Bank für den Kundenverkehr angeordnet. Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen.
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