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Eisenbahninfrastruktur-Inhaber & Rechtssicherheit


Wettbewerb auf der Schiene: Maßstäbe für Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen festgelegt
Änderungen oder Neufassungen der Nutzungsbedingungen wiesen häufig erhebliche Defizite auf


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(14.01.10) - Die Bundesnetzagentur hat jetzt gegenüber der DB Netz AG verbindliche Maßstäbe für Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen für Schienenwege und Serviceeinrichtungen festgelegt. Diese beinhalten Anforderungen an die Form und den Inhalt der Mitteilungen einschließlich der Entgeltlisten.

"Wir haben in der Vergangenheit feststellen müssen, dass Mitteilungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen ihrer Nutzungsbedingungen häufig erhebliche Defizite aufwiesen. Dies betraf sowohl den Umfang als auch die Detailschärfe der Mitteilungen. Damit wurde die Überprüfung der Änderungen durch die Bundesnetzagentur erheblich erschwert.

Die Gefahr bestand, dass solche Unklarheiten letztlich zu Lasten des Wettbewerbs auf der Schiene gingen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Um derartige Probleme zukünftig zu vermeiden, haben wir verbindliche Anforderungen definiert. Der heutigen Entscheidung gegenüber der DB Netz AG kommt eine Vorbildfunktion zu. Sie schafft auch für alle anderen Infrastrukturinhaber Rechtssicherheit."

Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen müssen der Bundesnetzagentur beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen ihrer Nutzungsbedingungen und der Entgeltlisten für die Eisenbahninfrastruktur vorlegen. Die Bundesnetzagentur überprüft die beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen innerhalb von vier Wochen und kann widersprechen, sollten diese mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur nicht übereinstimmen.

Weitere Informationen zur Entscheidung sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden. (Bundesnetzagentur: ra)

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Meldungen: Bundesnetzagentur

Kartellrecht und Kartellvergehen

Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung Die Bundesnetzagentur hat erneut in zwei Fällen Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Die Bußgeldhöhe beläuft sich auf insgesamt rund 194.000 Euro. Die beiden Bußgeldverfahren umfassen mehrere Beschwerden von Verbrauchern und damit mehrere Taten. Beworben wurden Produkte aus den Branchen Medien und Versandhandel mit Nahrungsmitteln.

Strom-Vermarktung nach dem EGG Die Bundesnetzagentur hat ein neues Konsultationsverfahren gestartet. Dabei geht es um die mögliche Verlängerung einer Ausnahmeregelung zur Vermarktung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu vergütenden Stroms.

No-repeated-game-Klausel wurde eingehalten Das Bundeskartellamt hat seine Verfahren gegen 30 Gasversorger aus dem Jahre 2008 nunmehr endgültig eingestellt. Eine eingehende Überprüfung hat ergeben, dass alle Unternehmen ihre Zusagen eingehalten haben. Über Rückerstattungen und unterlassene Preiserhöhungen wurden die Kunden um rund 444 Mio. entlastet.

Beschaffungspreise für Verlustenergie Die Bundesnetzagentur hat jetzt ein Konzept entwickelt, um Schwankungen der Beschaffungspreise für Verlustenergie im Rahmen der Anreizregulierung zu berücksichtigen. Den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen wird die Möglichkeit geboten, eine sog. freiwillige Selbstverpflichtung zu unterzeichnen, auf deren Grundlage die Bundesnetznetzagentur die notwendige Festlegung trifft, damit die Erlösobergrenzen jährlich angepasst werden können.

Nein zur Entgeltentscheidung der Bundesnetzagentur Gegen die am 5. Mai 2010 durch die Bundesnetzagentur ergangene Entgeltentscheidung zum Schaltverteilerzugang habe die Telekom Deutschland nun Klage erhoben, berichtet der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko).

Welle unerlaubter Telefongewinnversprechen Die Bundesnetzagentur hat am 14.05.2010 wegen unerlaubter telefonischer Gewinnversprechen die Abschaltung der Rufnummer (0)9005 673 400 eines Diensteanbieters aus Turin angeordnet. Damit hat sie umgehend auf Beschwerden von Verbrauchern reagiert, die ihr am Vormittag desselben Tages bekannt wurden. In den unerlaubten Anrufen wurde den Betroffenen der Gewinn eines Mercedes Cabriolets bzw. von bis zu 45.000 Euro versprochen. Zum Abruf des vermeintlichen Gewinns forderte eine Frau Lara Stern die betroffenen Verbraucher auf, die hochpreisige Rufnummer zurückzurufen.

Energieregulierung und Leitungswettbewerb Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat heute die letzte anhängige Beschwerde eines überregionalen Fernleitungsnetzbetreibers gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur zum Leitungswettbewerb im Gasbereich zurückgewiesen. Im September und Oktober 2008 hatte die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber keinem bestehenden oder potentiellen Wettbewerb ausgesetzt sind und die Unternehmen zu einer kostenorientierten Entgeltbildung verpflichtet.

Ausregelung der deutschen Stromnetze Die Bundesnetzagentur hat die deutschlandweite Einführung eines Netzregelverbunds bis spätestens 31. Mai 2010 angeordnet. Die Entscheidung verpflichtet die vier Übertragungsnetzbetreiber zu einer intensiveren Zusammenarbeit bei der Ausregelung der deutschen Stromnetze.

Angeblicher Schutz vor Datenmissbrauch Die Bundesnetzagentur warnt aus aktuellem Anlass: In letzter Zeit werben Unternehmen schriftlich und telefonisch mit dem falschen Hinweis, Mitarbeiter oder Kooperationspartner der Bundesnetzagentur zu sein. Dabei versprechen die Unternehmen, Datenmissbrauch kostenpflichtig zu bekämpfen. Häufig werden die Verbraucher hierbei aufgefordert, ihre Bankverbindungsdaten zu nennen, damit das Entgelt für eine Dienstleistung abgebucht werden kann. Mit der Nennung der Bundesnetzagentur als Kooperationspartner soll offenbar der Anschein von Seriosität erweckt werden. Verbraucher sollen zur Herausgabe sensibler Daten und zu Geldzahlungen animiert werden.

Unzulässiger Informationsvorsprung aufgehoben Die Bundesnetzagentur hat jetzt die DB Netz AG verpflichtet, interessierten Wettbewerbern des DB-Konzerns Zugang zu den unternehmenseigenen Betriebszentralen (BZ) einzuräumen. Das Unternehmen muss nun in einem Konzept darlegen, nach welchen Kriterien andere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Dispositionsarbeitsplätze innerhalb der BZ erhalten können.

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Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung Diskriminierungsfreie Entgelte gefordert