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Datenaustausch zwischen Justiz und Polizei


Umgang mit personenbezogenen Daten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Peter Schaar: EU-Regelung zum Datenschutz bei Polizei und Justiz nicht mehr als ein erster Schritt

(05.12.08) - Der Rat der Innen- und Justizminister hat am 27.11.2008 den EU-Rahmenbeschluss verabschiedet, der den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt.

Aus diesem Anlass erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar:

"Zwar ist zu begrüßen, dass nach über drei Jahren Beratungen auf EU-Ebene endlich ein gemeinsamer Rahmen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten beschlossen wurde.

Das Ziel, einen hohen und gleichwertigen Datenschutzstandard bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu schaffen, wird dadurch aber noch nicht erreicht. So beschränkt sich der Rahmenbeschluss auf den Datenaustausch zwischen den betreffenden Behörden der EU-Mitgliedstaaten, er lässt die Datenverarbeitung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene aber unberührt.

Dies ist schon deshalb unzureichend, weil die übermittelten Daten im Empfängerland mit den dort erhobenen Daten zusammengeführt werden. Es ist deshalb völlig unpraktikabel, für diese Datenarten unterschiedliche Datenschutzstandards vorzusehen.

Auch die Rechte der Betroffenen werden nicht ausreichend gewährleistet. Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass es in den EU-Mitgliedstaaten Auskunfts-, Löschungs- und Berichtungsansprüche für die von der Datenverarbeitung Betroffenen geben muss, überlässt aber deren konkrete Ausgestaltung dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber. Ein einheitlicher Datenschutzstandard lässt sich so nicht erreichen.

Nach wie vor gibt es im Bereich der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Polizei und Justiz (3. Säule der EU) - anders als beim Datenschutz in der Wirtschaft (1. Säule - hier nimmt die "Artikel-29-Gruppe" diese Aufgabe wahr) - kein unabhängiges Gremium der Datenschutzbeauftragten aus den Mitgliedstaaten, das die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament berät. Ein ursprünglicher Vorschlag der Kommission hierzu wurde vom Rat leider nicht übernommen. Rechtsakte und Maßnahmenpakete zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit können damit auch künftig ohne Beteiligung durch Datenschutzgremien auf EU-Ebene verabschiedet werden.

Der vorliegende Rahmenbeschluss ist somit ergänzungsbedürftig. Ich erwarte, dass die erforderlichen Verbesserungen unverzüglich in Angriff genommen werden."

(BfDI: ra)


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