Einen unzulässiger Datenabruf verhindern
Erweiterung der zentralen Steuerdatenbank enthält große Risiken
Peter Schaar: "Ablösung der Papierlohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren darf nicht zu Lasten des Datenschutzes gehen"
(07.07.10) - Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern halten bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der in der zentralen Steuerdatenbank zu speichernden sensiblen Lohnsteuerdaten für erforderlich.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, erklärt dazu:
"Die Ablösung der Papierlohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren darf nicht zu Lasten des Datenschutzes gehen. Vor der Verfahrensumstellung müssen die Betroffenen über die neu gebildeten Datensätze in der Datenbank zu Lohnsteuerdaten informiert werden. Von zentraler Bedeutung ist außerdem, dass ein unzulässiger Datenabruf verhindert wird.
Es muss sichergestellt werden, dass nur ein autorisierter Arbeitgeber die Daten abrufen kann. Dies ist umso wichtiger, da in der Datenbank sensible Lohnsteuerdaten und Merkmale, wie etwa die Religionszugehörigkeit, gespeichert werden sollen. Der Gesetzentwurf sollte entsprechend nachgebessert werden."
Derzeit beraten Bundesrat und Bundestag über ergänzende gesetzliche Regelungen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen sollen. Um die Anforderungen des Datenschutzes bei der Einführung des neuen Verfahrens zu unterstreichen, hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und Länder dazu eine Entschließung verabschiedet. (BfDI: ra)
Lesen Sie auch (externer Link)
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 24. Juni 2010
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