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Änderung des Geldwäschegesetzes und Datenschutz


Datenschützer Peter Schaar fordert: Anonymes elektronisches Bezahlen muss möglich bleiben
Identifizierungspflicht beim Vertrieb von E-Geld unabhängig von einem Schwellenwert: Wenn man den Ansatz der Bundesregierung weiterdenkt würde, müsste folgerichtig demnächst auch der Gebrauch von Bargeld registriert werden


(26.09.11) - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar kritisiert die Pläne der Deutschen Bundesregierung, im Zuge der Änderung des Geldwäschegesetzes die bestehenden Möglichkeiten zum anonymen Erwerb von elektronischem Geld generell abzuschaffen.

Peter Schaar sagte: "Um Geldwäsche oder Finanzierung terroristischer Straftaten effektiv verhindern zu können, bedarf es eines risikoorientierten Ansatzes. Der lässt sich aber nicht durch eine flächendeckende und systematische Überwachung sämtlicher Zahlungsgeschäfte erreichen. Bisher betraf lediglich ein geringer Prozentsatz der abgegebenen Verfahren den Bereich der Geldwäsche, deren Bekämpfung aber doch das eigentliche Ziel des Geldwäschegesetzes ist."

Die Jahresberichte der Financial Intelligence Unit, einer nach dem Geldwäschegesetz beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, würden belegen, dass einen Großteil der Verdachtsanzeigen lediglich Fälle von mittlerer oder sogar einfacher Kriminalität betreffen.

Peter Schaar erklärte: "Statt die bestehenden Befugnisse endlich auf den Prüfstand zu stellen, sollen nach den Plänen der Bundesregierung noch weitaus mehr personenbezogene Daten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger ausgeleuchtet werden. Durch Neuregelungen im Geldwäschegesetz etwa werden beim Vertrieb von elektronischem Geld, zum Beispiel in Form von Prepaid-Karten, Name, Geburtsdatum und Anschrift der Kunden unabhängig vom Wert der Karte zur Identifizierung erhoben. Damit müsste jede Tankstelle, die eine 5-Euro-Prepaid-Karte verkauft, Kundendaten erheben und für mindestens fünf Jahre vorhalten. Wenn man diesen Ansatz weiterdenkt, müsste demnächst auch der Gebrauch von Bargeld registriert werden."

"Die vorgesehene generelle Identifizierungspflicht beim Vertrieb von E-Geld unabhängig von einem Schwellenwert halte ich nicht für verhältnismäßig, zumal sie auch europarechtlich nicht geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten entschieden, dass diese eine Ausnahme bleiben muss", sagte Schaar.

Zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland gehöre es, dass die Freiheitswahrnehmung der Bürgerinnen und Bürger nicht total erfasst und registriert werden dürfe. Es sei kein Raum für weitere anlasslose Speicherungen, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten ziele. Schaar abschließend: "Ich appelliere an den Gesetzgeber, den überzogenen Ansatz der neuen Vorschläge entsprechend zu korrigieren." (BfDI: ra)

Lesen Sie mehr:
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Zweite E-Geld-Richtlinie


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