Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Ausweisung von Gefahrengebieten in Hamburg


Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (OVG): Gefahrengebietsregelung nicht verfassungskonform
Allerdings kann das OVG nicht verbindlich über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen entscheiden, denn eine entsprechende Verwerfungskompetenz steht nur den Verfassungsgerichten zu

(10.06.15) - Anfang Januar 2014 wurde ein großflächiges Gebiet im Bezirk Altona als sogenanntes Gefahrengebiet ausgewiesen. Diese Maßnahme, die auf Grundlage des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei erfolgte, hat zu erheblichen Diskussionen geführt. Insbesondere wurde die Rechtsgrundlage - auch vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten in seinem Rechtsgutachten vom 2. April 2014 - im Hinblick auf die mangelnde Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit kritisiert.

Das aktuelle Urteil des OVG Hamburg, das allerdings ein in dem Jahr 2011 ausgewiesenes Gefahrengebiet zum Gegenstand hatte, bestätigt nun diese Kritik. In der Entscheidung hat das Gericht deutlich gemacht, dass die hamburgische Regelung für die Gefahrengebiete nicht verfassungskonform ist. Allerdings kann das OVG nicht verbindlich über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen entscheiden, denn eine entsprechende Verwerfungskompetenz steht nur den Verfassungsgerichten zu. Zu einer Vorlage an das Bundes- bzw. an das Hamburgische Verfassungsgericht kam es in diesem Verfahren jedoch nur deshalb nicht, weil die in Frage stehende Ermächtigungsnorm für die Überprüfung des vorliegenden Rechtsstreits gar nicht entscheidungserheblich war.

Hierzu erklärte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI): "Mit dem Urteil des OVG wachsen die verfassungsrechtlichen Zweifel an der derzeitigen Ermächtigungsgrundlage zur Ausweisung von Gefahrengebieten in Hamburg. Das Instrument macht Stadtgebiete zu Sonderzonen. Verdachts- und anlassunabhängige Kontrollen von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern greifen nicht unwesentlich in deren informationelle Selbstbestimmungsrechte ein. Die Gerichtsentscheidung gibt daher weiteren Anlass, die derzeit geltende Norm - wie im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehen - auf den Prüfstand zu stellen." (HmbBfDI: ra)

HmbBfDI: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Pilotprojekt KI-Reallabor

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat gemeinsam mit der Hessischen Ministerin für Digitalisierung und Innovation, Prof. Dr. Kristina Sinemus, und dem Präsidenten der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, ein Pilotprojekt zur Simulation eines KI-Reallabors gestartet.

  • Zentrale Säule demokratischer Mitgestaltung

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, warnt vor einer möglichen Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Sie empfiehlt die konsequente Weiterentwicklung des IFG zu einem echten Transparenzgesetz. Im Zuge der aktuellen Verhandlungen von CDU/CSU und SPD zur Bildung einer Koalition für die 21. Wahlperiode wird öffentlich debattiert, das IFG abzuschaffen.

  • Datensicherheit darf Innovationen nicht behindern

    "Datenschutzbeauftragte auf Zukunftskurs" - so lautete das Motto des 3. Datenschutztags Hessen & Rheinland-Pfalz, zu dem mehr als 200 behördliche, kommunale und betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frankfurt am Main zusammenkamen. Gemeinsam eingeladen hatten der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V., der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) Prof. Dr. Dieter Kugelmann und der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel.

  • BfDI kann Einsichtsrechte einklagen

    Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zur Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse erhoben. Dem BfDI wird vom BND die Einsicht in Unterlagen verwehrt, die dem Einsichtsrecht des BfDI zur Durchführung seiner Kontrolle unterliegen und für diese unbedingt notwendig sind. Dieses Vorgehen hatte der BfDI zuvor erfolglos beanstandet.

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen