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Welche Daten werden zu welchen Zwecken verarbeitet


Fanpages: Angesichts des EuGH-Urteils hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in einer Entschließung den akuten Handlungsbedarf beschrieben
Marit Hansen: „Nichtstun ist keine Option! Es geht nicht darum, dass jeder einzelne Fanpage-Betreiber direkt mit Facebook eigene Bedingungen verhandelt.“



Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein ULD), macht deutlich: „Das Urteil bezieht sich ursprünglich auf einen Fall von 2011 und muss daher die damals geltende europäische Rechtlage berücksichtigen. Diese Klärung der Grundlagenfrage ist aber keineswegs als rückwärtsgewandt abzutun. Im Gegenteil: Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs betreffen ebenso die Gegenwart, die von dem Rechtsrahmen der Datenschutz-Grundverordnung geprägt ist.“

Facebook-Chef Mark Zuckerberg hatte am 22. Mai 2018 gegenüber den Abgeordneten im Europaparlament ausgesagt, dass Facebook die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen werde. Allerdings ist jüngst bekannt geworden, dass in der Zeit vom 18. bis 27. Mai 2018 wegen eines Fehlers alle neu bereitgestellten Inhalte der Nutzenden auf „öffentlich“ gestellt waren. Das bedeutet: Wieder einmal waren Daten der Facebook-Mitglieder für Dritte sichtbar, auch wenn die Nutzerinnen und Nutzer die Zugriffsmöglichkeiten auf ihre engen Freunde beschränken wollten. Nachdem der Fehler gefunden war, dauerte es noch mehrere Tage zum Beheben des Problems. Noch länger dauerte es, bis die betroffenen Facebook-Mitglieder über diese Datenpanne benachrichtigt wurden.

Angesichts des EuGH-Urteils hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in einer Entschließung den akuten Handlungsbedarf beschrieben:

• Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.

• Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.

• Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personen-bezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt.

• Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.

Die Vereinbarung zwischen Facebook und Facebook-Fanpage-Betreibern wird in Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung gefordert, um klarzustellen, wer welche Verpflichtungen erfüllen muss.

Hansen weist darauf hin, dass Facebook anscheinend bislang nicht auf das EuGH-Urteil reagiert hat und den Fanpage-Betreibern auch noch nicht den Abschluss der rechtlich zwingend notwendigen Vereinbarung nach Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung anbietet – ein klarer Rechtsverstoß in Bezug auf alle Beteiligten einer gemeinsamen Verantwortlichkeit, also für die Fanpage-Betreiber und Facebook. Gleiches gilt für die Einholung ordnungsgemäßer Einwilligungserklärungen für Datenverarbeitungen beim Einsatz von Mechanismen für die Verfolgung von Nutzenden. Einige Fanpage-Betreiber hingegen wenden sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, weil sie sich bemühen, mit Facebook Kontakt aufzunehmen, um ihre datenschutzrechtliche Verantwortung wahrnehmen zu können.

Hansen stellt klar: „Nichtstun ist keine Option! Es geht nicht darum, dass jeder einzelne Fanpage-Betreiber direkt mit Facebook eigene Bedingungen verhandelt. Fanpage-Betreiber haben jedoch eine eigene Verantwortung, nur datenschutzkonforme Webauftritte zu unterhalten. Facebook behauptet hingegen von sich selbst, das Angebot sei datenschutzkonform. Dann sollte es doch ein Leichtes sein, dass unverzüglich die nötigen Maßnahmen getroffen werden, damit sowohl Facebook als auch die Facebook-Fanpage-Betreiber ihrer Verantwortung nachkommen. Facebook muss endlich Butter bei die Fische tun.“

Weitere Informationen zum Fall und zum Urteil finden sich hier:
>> https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/
>> Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zum EuGH-Urteil vom 05.06.2018: „Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei!“
www.datenschutzzentrum.de/uploads/facebook/2018-06-05-Entschliessung-DSK-Fanpages-EuGH-Urteil.pdf
(ULD: ra)





eingetragen: 08.07.18
Newsletterlauf: 09.08.18

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