Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie


Aktionärsdemokratie und die Relevanz des Deutschen Corporate Governance Kodex
Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie: Regelungen für mehr Aktionärstransparenz legt einen Schwerpunkt auf die Vergütungspolitik



Die Deutsche Bundesregierung plant die EU-Aktionärsrichtlinie (EU) 2017/828 innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum 10. Juni 2019 umzusetzen. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort (19/6043) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/5441). Die Regierung begrüße das Anliegen der Richtlinie, die langfristige Mitwirkung von Aktionären und die Transparenz zwischen Gesellschaften und Anlegern zu fördern, und strebe an, die Vorgaben der Richtlinie soweit möglich 1:1 umzusetzen. Der vom Ministerium im Oktober veröffentlichte Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie befinde sich in der Ressortabstimmung.

Die Abgeordneten verwiesen in ihrer Anfrage nach dem Stand der Umsetzung der Richtlinie auch auf Kritik am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), der Verhaltensregeln für deutsche börsennotierte Gesellschaften enthält. Dazu heißt es in der Antwort, dieser sei ein Kernstück der Selbstregulierung der deutschen Wirtschaft. Die Regierungskommission DCGK passe seit ihrer Einsetzung 2001 die von ihr aufgestellten Standards an die Anforderungen der Zukunft an.

Die Deutsche Bundesregierung betrachte die Regierungskommission daher weiterhin als geeignetes Format zur Formulierung und Etablierung von Standards guter Unternehmensführung in Deutschland. Trotz vereinzelt entgegenstehender Berichterstattung in den Medien habe sich der DCGK als erfolgreiches Instrument erwiesen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 30.12.18
Newsletterlauf: 12.02.19



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen