Aufsichtsänderung für Finanzvermittler


Compliance im Finanzwesen: Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von Finanzprodukten
Aufsicht über die verschiedenen gesetzlichen Typen von Vermittlern und Beratern ist nach Ansicht der Fragesteller derzeit unübersichtlich und uneinheitlich




Die Deutsche Bundesregierung strebt eine zügige Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an. Einzelheiten der künftigen Ausgestaltung der Regelungen zur Finanzanlagenvermittlung seien Gegenstand andauernder Erörterungen der beteiligten Ressorts, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (19/10373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/9497), die auch Aufstellungen zur Zahl und regionaler Verteilung von Finanzanlagenvermittlern enthält. Zurzeit werden die Vermittler von Industrie- und Handelskammern oder Gewerbebehörden beaufsichtigt.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Aufsicht über die verschiedenen gesetzlichen Typen von Vermittlern und Beratern ist nach Ansicht der Fragesteller derzeit unübersichtlich und uneinheitlich. So unterliegen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen bisher anders als Banken nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sondern müssen bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHKs) ihre Sachkundigkeitsprüfung ablegen und werden, je nach Bundesland, von den IHKs oder den Gewerbeämtern überprüft. Dabei sind die Anforderungen an Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach Ansicht der Fragesteller intransparent und unterschiedlich je nach zuständigem Gewerbeamt oder IHK verteilt.

In der Praxis zeigt sich, dass die Einhaltung der anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten (Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) einschließlich der Pflicht zur Erstellung und Aushändigung von Beratungsprotokollen Mängel aufweisen und zu selten durch die zuständigen Stellen überprüft werden. Bei der Beratung des Kleinanlegerschutzgesetzes sprach sich der Bundesrat gegen die Aufsicht der Finanzanlagenvermittler bei den Gewerbebehörden aus und begründete dies damit, dass "die Gewerbebehörden […] nicht über die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen [verfügen würden], um die damit verbundenen Aufsichtsaufgaben angemessen bewältigen zu können" (Bundesratsdrucksache 638/14).

Teilweise lassen sich diese Erkenntnisse auch auf Vermittler anderer Finanzprodukte nach § 34 der Gewerbeordnung (GewO) übertragen. Um vermeidbare Vermögensschäden und Versorgungslücken für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verhindern, müssen Fehlentwicklungen im Finanzmarkt und markt- wie verbraucherschädigendes Anbieterverhalten frühzeitig identifiziert und diese Erkenntnisse von den Finanzaufsichtsbehörden berücksichtigt werden. Hierzu ist eine einheitliche und wirksame Aufsicht notwendig.

Vor diesem Hintergrund soll laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Bundesregierung die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen schrittweise von den Bundesländern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Es bleibt jedoch unklar inwieweit diese Vereinheitlichung zeitlich, finanziell und organisatorisch geschehen soll.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 10.06.19
Newsletterlauf: 19.07.19


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