Pendlerpauschale auf dem Prüfstand


Ungekürzte Pendlerpauschale vorerst wieder möglich - Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden
Die Streichung der alten Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer sollte Teil des Abbaus von Steuervergünstigungen sein

(18.09.07) - Berufspendlerinnen und -pendler können sich bis Ende des Jahres wieder einen Freibetrag für die ersten 20 Kilometer zur Arbeitsstätte in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. In diesem Falle werden frühestens mit der Oktober-Verdienstabrechnung weniger Steuern abgezogen. Nach geltendem Recht kann die Pauschale seit 1. Januar 2007 erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof Anfang September Bedenken gegen die Kürzung der Kilometerpauschale geäußert. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Bitte beachten: Wer den Freibetrag wie früher auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, zahlt zu wenig Steuern, für den Fall dass das Bundesverfassungsgericht die Streichung der Pendlerpauschale für verfassungsgemäß erklärt.
Diese Steuerschuld wird dann beim nächsten Steuerbescheid wieder ausgeglichen.

Schnell und unbürokratisch
Wer den Freibetrag dennoch eintragen lassen möchte, legt gleichzeitig beim Finanzamt Einspruch gegen die seit Jahresbeginn geltende Kürzung der Pauschale ein. Darauf einigten sich die Steuerfachleute von Bund und Ländern am 12. September. Bis das Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung getroffen hat, werden die Einkommensteuerbescheide für 2007 von Amts wegen für vorläufig erklärt.

Pendlerpauschale nur für Härtefälle
Die Bundesregierung ist sich sicher, dass die seit 1. Januar 2007 geltende Pauschale ab dem 21. Kilometer vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Damit wurde für Menschen mit sehr weiten Arbeitswegen eine Härtefallregelung geschaffen.

Die Streichung der alten Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer ist Teil des Abbaus von Steuervergünstigungen. Zur Sanierung der Staatsfinanzen sind auch unpopuläre und schmerzhafte Maßnahmen notwendig. "Dazu gehören auch Kürzungen bei der Pendlerpauschale, die den Staatshaushalt mit gut 2,5 Milliarden Euro jährlich entlastet". Das erklärte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück in seiner Haushaltsrede am 11. September 2007.

Deutschland richtet sich - wie viele andere europäische Staaten auch - nach dem so genannten "Werkstorsprinzip". Grundsätzlich zählen also die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit nicht mehr zu den absetzbaren Erwerbsaufwendungen. Sie werden der Privatsphäre zugeordnet.

"Ein Großteil der Beschäftigten wird sich also durch diese Änderung steuerlich nicht verschlechtern", glaubt zumindest die Deutsche Bundesregierung. Ihre Aufwendungen für den Weg zur Arbeit seien weiterhin mit dem Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 Euro abgegolten.

Seit dem 1. Januar 2007 können Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden. Die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer und Arbeitstag wird nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Sie ist unabhängig vom Verkehrsmittel und auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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