Ausschuss billigt Arzneimittelreform


Compliance im Gesundheitswesen: Vereinbarten Erstattungsbeträge für Arzneimittel werden nun doch öffentlich gelistet
Dem Gesetzentwurf zufolge wird das seit 2010 geltende Preismoratorium für erstattungsfähige Arzneimittel bis Ende des Jahres 2022 verlängert



Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hat die jüngste Arzneimittelreform der Deutschen Bundesregierung mit einigen wichtigen Änderungen gebilligt. Für den Gesetzentwurf (18/10208) zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (AMVSG) votierten die Fraktionen von Union und SPD. Die Linksfraktion enthielt sich der Stimme, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen den Entwurf. Die Gesetzesvorlage fußt unter anderem auf den Ergebnissen eines Pharmadialogs und beinhaltet neben Regelungen zur Kostendämpfung auch Anreize für die rasche Bereitstellung innovativer Medikamente. In der Schlussberatung wurden noch 19 Änderungsanträge beschlossen.

Ein zentraler Bestandteil des ursprünglichen Entwurfs wurde in den Beratungen wieder gestrichen. Bei neuen Medikamenten sollte die freie Preisbildung im ersten Jahr nach Markteinführung nur noch bis zu einem Schwellenwert in Höhe von 250 Millionen Euro gelten. Bei Umsätzen über diesem Wert wären Rabatte fällig geworden. Auf diese Regelung wird nun verzichtet.

Dafür werden die vereinbarten Erstattungsbeträge für Arzneimittel nun doch öffentlich gelistet. Ursprünglich war hier Geheimhaltung vorgesehen, um den Pharmastandort Deutschland zu stärken und Spielraum für die Preisvereinbarung zu schaffen. Nach Kritik in der Expertenanhörung zu dem Gesetz nahmen die Regierungsfraktionen von diesem Plan wieder Abstand.

Dem Gesetzentwurf zufolge wird das seit 2010 geltende Preismoratorium für erstattungsfähige Arzneimittel bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Erhöht ein Hersteller den Abgabepreis, steht den Kostenträgern ein Preisabschlag in derselben Höhe zu. Dies betrifft jene Medikamente, für die noch kein Festbetrag festgelegt worden ist. Allerdings wird ab 2018 eine Preisanpassung entsprechend der Inflationsrate neu eingeführt.

Künftig sollen außerdem die Besonderheiten von Kinderarzneimitteln bei der Nutzenbewertung stärker berücksichtigt werden. Für Antibiotika wird zudem die Resistenzsituation bei der Nutzenbewertung mit einbezogen. Im Fall von neuen Forschungsergebnissen wird die Wartefrist für eine erneute Bewertung des Zusatznutzens verkürzt. Ärzte sollen ferner besser über die Ergebnisse der Nutzenbewertung informiert werden.

Was Arzneimittel zur Krebsbehandlung (Zytostatika) angeht, entfällt die Ausschreibungsmöglichkeit der Krankenkassen. Das soll die Versorgungssicherheit erhöhen. Bislang können Kassen die Herstellung und Lieferung der kostspieligen Zytostatika mit Hilfe von Ausschreibungen an jene Apotheken mit dem günstigsten Preis vergeben.

Zugleich werden jedoch Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmafirmen ermöglicht und die Verhandlungsmöglichkeiten über die sogenannte Hilfstaxe für Apotheker erweitert. Auch die Impfstoff-Ausschreibungen fallen nach einer jüngsten Änderung künftig weg.

Um Lieferengpässe zu vermeiden, erhalten die zuständigen Bundesoberbehörden die Möglichkeit, von den Arzneimittelherstellern Informationen über die Absatzmenge und das Verschreibungsvolumen einzufordern.

Das Gesetz soll noch 2017 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 12.04.17
Home & Newsletterlauf: 28.04.17


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