Leichterer Start für Bürgerunternehmen


Kern eines Gesetzentwurfs "zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften" sind vereinfachte Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften
Für ganz kleine Initiativen soll der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden




Ein Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung (18/11506), der Bürgerinitiativen die Gründung und Führung kleiner Unternehmen wie beispielsweise Dorfläden erleichtern soll, ist bei einer Anhörung des Rechtsausschusses auf geteilte Zustimmung gestoßen. Zwar begrüßten alle sieben Sachverständigen die Zielsetzung, nicht aber in jedem Fall die dafür vorgesehenen Rechtsänderungen.

Kern des Gesetzentwurfs "zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften" sind vereinfachte Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften. Denn die vom geltenden Genossenschaftsrecht verlangten Prüfungen verursachten Kosten, die von kleinen bürgerschaftlichen Unternehmen oft nur schwer aufgebracht werden könnten, heißt es darin.

Für ganz kleine Initiativen soll zudem der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden. Vorgeschlagen werden auch Rechtsänderungen, die allen Genossenschaften zugute kommen, darunter die Möglichkeit, bestimmte Informationen im Internet statt in Schriftform zugänglich zu machen. Als Beispiele für bürgerschaftliche Unternehmen, denen die Neuregelung zugute kommen soll, nennt der Gesetzentwurf Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen und Energievorhaben.

Johannes Blome-Drees vom Seminar für Genossenschaftswesen der Universität zu Köln hob hervor, dass die Genossenschaft wegen der hohen Anforderungen "derzeit keine geeignete Rechtsform für bürgerschaftliche Initiativen" sei. Allerdings hätte er sich eine Regelung gewünscht, die auch besonders kleinen Gründungen den Zugang zu dieser Rechtsform erleichtert, statt sie auf die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins zu verweisen. Auch Genossenschaften vereinten Vereins- und Unternehmenscharakter, führte Blome-Drees aus.

Dem stimmte Burghard Flieger, nach eigenen Angaben "seit über 30 Jahren im Bereich neuer Genossenschaften beratend tätig", ausdrücklich zu. Es gebe derzeit "eine neue Genossenschaftsbewegung, die zu 90 Prozent an der Rechtsform der Genossenschaft vorbeigeht". Nachteil des wirtschaftlichen Vereins sei, dass er über kein Eigenkapital verfügen könne, was Investitionen erschwere. Es gebe nirgends in Europa außer in Österreich so weitgehende Pflichten für Genossenschaften wie in Deutschland. Diesen "Sonderweg" aufzuweichen sei ein wichtiges Anliegen des Gesetzentwurfs, er gehe dabei aber nicht weit genug.

Der Vorstandssprecher des Zentralverbands deutscher Konsumgenossenschaften, Mathias Fiedler, nannte die vorgesehene Öffnung des wirtschaftlichen Vereins einen "gangbaren Kompromiss", nachdem die von seinem Verband gewünschte weitergehende Öffnung der Genossenschaftsform offenbar nicht durchsetzbar gewesen sei. Als problematisch bezeichnete Fiedler allerdings eine Regelung in einer vom Bundesjustizministerium vorgesehenen Verordnung zu dem neuen Gesetz. Danach solle Bürgerunternehmen bei Überschreiten bestimmter wirtschaftlichen Kennzahlen die Rechtsform des Vereins entzogen werden. Das sei "ohne Beispiel im Gesellschaftsrecht". Besser seien "abgestufte Anforderungen innerhalb der Rechtsform" je nach Unternehmensgröße, wie es sie auch bei anderen Rechtsformen gebe.

Eckhard Ott , Vorstandsvorsitzender des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes, begrüßte die vorgesehene Öffnung des rechtsfähigen Vereins für ganz kleine Initiativen, "damit die genossenschaftliche Rechtsform ihre segensreichen Merkmale nicht verwässert bekommt". Gleichwohl unterstützte er das "besondere Prüfungsregime" für kleinere Genossenschaften, da bei Genossenschaften "der Mitgliederschutz ohnehin in sehr hohem Maße gegeben" sei.

Der Heidelberger Rechtsprofessor Stefan J. Geibel wies auf mögliche Ungereimtheiten bei der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Vereinen und sogenannten Idealvereinen hin. Auch letzteren sei in gewissem Rahmen wirtschaftliche Tätigkeit erlaubt. Zudem empfahl Geibel für wirtschaftliche Vereine eine Rechtsaufsicht, ähnlich wie es sie für Stiftungen gebe.

Der Osnabrücker Lehrstuhlinhaber Professor Lars Leuschner wies darauf hin, dass Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Musikschulen und Jugendherbergen meist in der Rechtsform des Eingetragenen Vereins betrieben würden, während Dorfläden keinen Zugang zum Vereinsregister hätten. Dies beruhe auf einer "historischen Zufälligkeit", da es Dorfläden noch nicht so lange gebe und sich die Rechtspraxis geändert habe. Dabei verfolgten beide "ideelle Zwecke, die nur durch wirtschaftliche Tätigkeit zu erreichen" seien. Nun bestehe die Gefahr, dass mit dem neuen Gesetz eine große Zahl von Bürgerunternehmen zu einer Änderung der Rechtsform gezwungen sein könnten. Leuschner empfahl daher, auch vor dem Hintergrund einer in Kürze erwarteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Vereinsrecht, den Gesetzentwurf jetzt nicht zu verabschieden und in der nächsten Legislaturperiode eine Lösung für beide Gruppen von Unternehmen zu erarbeiten.

Noch grundsätzlichere Kritik an dem Gesetzentwurf übte Manfred Zemter von der "Initiative Genossenschaft von unten". Er halte eine grundlegende Demokratisierung des Genossenschaftsrechts für erforderlich, sagte Zemter. So hätte er sich gewünscht, dass mit dem Gesetzentwurf die Generalversammlung gestärkt wird. Bis 1973 habe die Generalversammlung Weisungen an den Vorstand erteilen können, zumindest dieser Zustand müsse wiederhergestellt werden. "Gerade das Engagement der Mitglieder", stellte Zemter fest, "ist das Rückgrat der genossenschaftlichen Idee". (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 28.05.17
Home & Newsletterlauf: 13.06.17


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