Schutz vor Diskriminierung


Schutz vor Diskriminierungen für alle Kriterien des Artikels 13 des EG-Vertrags (EGV) auf das jetzige Niveau der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 anheben

Europäisches Antidiskriminierungsrecht weiterentwickeln: Antrag der Fraktion der Grünen verfolgt das Ziel, die Bundesregierung, die EU-Kommission und das Europäische Parlament bei der Anhebung des Schutzes vor Diskriminierung auf ein einheitliches Niveau zu unterstützen

(04.03.08) - Eine Weiterentwicklung des europäischen Antidiskriminierungsrechts im europäischen Recht verfolgt die Fraktion der Grünen. In einem Antrag (16/8198) erklären sie, auch die Europäische Kommission strebe ein europaweites einheitliches Schutzniveau mit Blick auf alle Diskriminierungsgründe an. Der deutsche Gesetzgeber habe sich seinerzeit aus guten Gründen gegen eine bloße 1:1-Umsetzung entschieden und auch im Zivilrecht für weitere Kriterien gegen einen Schutz vor Diskriminierung vorgesehen. Der Antrag verfolge deshalb das Ziel, die Bundesregierung, die EU-Kommission und das Europäische Parlament bei der Anhebung des Schutzes vor Diskriminierung auf ein einheitliches Niveau zu unterstützen.

Der Bundestag wolle beschließen:

I.
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Niemand darf aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.

II.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Ministerrat gegenüber der Europäischen Kommission Initiativen mit dem Ziel anzuregen und zu unterstützen, den Schutz vor Diskriminierungen für alle Kriterien des Artikels 13 des EG-Vertrags (EGV) auf das jetzige Niveau der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 anzuheben.
Berlin, den 20. Februar 2008
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird festgestellt: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen." Die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien differieren insbesondere bezüglich des Schutzniveaus im zivilrechtlichen Bereich. Der deutsche Gesetzgeber hat sich aus guten Gründen gegen eine bloße 1:1-Umsetzung entschieden und auch im Zivilrecht in Anlehnung an Artikel 13 EGV für weitere Kriterien einen Schutz vor Diskriminierung vorgesehen.

Der damalige Bundesminister für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, kündigte auf einer Ansprache in Köln während des Kölner Lesben- und Schwulentages am 16. Juli 2006 an, sich in Brüssel für eine Anhebung der europäischen Antidiskriminierungsbestimmungen auf ein gleiches Niveau auch für die Kriterien wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität einzusetzen. Hier könne Europa von Deutschland lernen.

Auch die Europäische Kommission strebt ein europaweit einheitliches Schutzniveau bezüglich aller Diskriminierungsgründe an. In ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm 2008 vom 23. Oktober 2007 (KOM(2007) 640 endg.) hat sie angekündigt, einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung vorzulegen.

Dieses Vorhaben wird auch vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments ausdrücklich begrüßt (vgl. Entwurf eines Initiativberichts über die Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (2007/2202(INI) vom 6. Dezember 2007). Der Antrag verfolgt das Ziel, die Bundesregierung, die EU-Kommission und das Europäische Parlament bei der Anhebung des Schutzes vor Diskriminierung auf ein einheitliches Niveau zu unterstützen.
(Deutscher Bundestag: Bündnis 90/Die Grünen: ra)


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