Besteuerung von Investmentanteilen klargestellt


FDP sieht Unklarheiten bei Verbrauchern bezüglich des Gerichtsstandes nach dem Versicherungsvertragsgesetz
Bundesregierung sieht keine Verunsicherung bei Verbrauchern und Juristen hinsichtlich der Wahl des richtigen Gerichtsstandes nach dem novellierten Versicherungsvertragsrecht


(26.01.09) - Die deutsche Bundesregierung kann nicht bestätigen, dass sich hinsichtlich der Wahl des richtigen Gerichtsstandes nach dem novellierten Versicherungsvertragsrecht bei Verbrauchern und Juristen "eine deutliche Verunsicherung" gezeigt hätte. Ihr lägen keine Eingaben oder Anfragen zu diesem Thema vor, teilt sie in ihrer Antwort (16/11480) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/11269) mit.

Vorbemerkung der FDP-Fraktion
"Das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Bundestagsdrucksache 16/3945) ist am 23. November 2007 im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt Teil I 2007, S. 2631) verkündet worden und trat gemäß Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts am 1. Januar 2008 in Kraft. In Artikel 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (EGVGG) sind die Übergangsvorschriften für Altverträge niedergelegt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. In der Gesetzbegründung heißt es dazu: "Der bisherige § 48 VVG (Gerichtsstand der Agentur) hat in der Vergangenheit zu Unklarheiten und Streitigkeiten geführt. Der Versicherungsnehmer muss darauf achten, dass er tatsächlich im Gerichtsstand des Vertreters und nicht etwa im Gerichtsstand einer Vertriebsorganisation des Versicherers o. Ä. klagt. Andernfalls riskiert er eine Weiterverweisung mit der möglichen Folge, die damit verbundenen Kosten tragen zu müssen.

Ferner gilt § 48 VVG nicht für Makler, wobei er dann wieder gilt, wenn sich der Gelegenheitsmakler im Einzelfall als Versicherungsvertreter betätigt hat. § 48 VVG gilt auch nicht, wenn der Vertrag unmittelbar mit einem Innendienstmitarbeiter des Versicherers geschlossen wurde, wie z. B. in der Direktversicherung." Aufgrund dieser Unwägbarkeiten sollte dem Versicherungsnehmer aus Verbraucherschutzgesichtspunkten das Recht eingeräumt werden, die Klage gegen den Versicherer an seinem Wohnsitz einzureichen.

In der Rechtspraxis ist festzustellen, dass bei dieser Norm erhebliche Unklarheit wegen des zeitlichen Geltungsbereichs besteht. Zum einen wird vertreten, § 215 VVG unterliege der zeitlichen Übergangsvorschrift des Artikels 1 Abs. 1 und 2 EGVGG, mit der Folge, dass für Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2008 entstanden sind, § 215 VVG ab dem 1. Januar 2008 gelte, bei Altverträgen bis zum 31. Dezember 2008 hingegen § 48 VVG a. F. mit all seinen Unklarheiten eröffnet sei und § 215 VVG nie zur Anwendung komme, wenn bei einem Altvertrag der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eintrete. Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, Artikel 1 Abs. 1 und 2 EGVGG seien auf § 215 VVG nicht anwendbar, mit der Folge, dass die Norm ab dem 1. Januar 2008 volle Geltung entfalte.

Diese Unklarheiten führen bei Verbrauchern und auch bei Juristen zu einer deutlichen Verunsicherung hinsichtlich der Wahl des richtigen Gerichtsstandes."
(Deutsche Bundesregierung: FDP: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Bürokratie auf Bundesebene

    Zum Stichtag 24. Mai 2024 sind auf Bundesebene 1.797 Gesetze mit 52.401 Einzelnormen sowie 2.866 Rechtsverordnungen mit 44.475 Einzelnormen gültig gewesen. Das führt die Bundesregierung in einer Antwort (20/11746) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/11510) zu "Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie auf Bundesebene" aus. Bezogen auf die Zahl der Gesetze beziehungsweise Rechtsverordnungen ist das jeweils der Höchstwert seit 2010.

  • Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz

    Der Rechtsausschuss hat sich in einer öffentlichen Anhörung mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien" (20/11308) befasst. Das Echo der geladenen Expertinnen und Experten zum Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz fiel dabei sehr unterschiedlich aus.

  • Finanzierung des EEG-Kontos

    Um erneuerbare Energien zu fördern, werden Betreibern von Photovoltaik- und Windanlagen Preise garantiert. Der paradoxe Effekt in der gegenwärtigen Situation: Die Strompreise an der Börse sinken, was gut für den Verbraucher ist.

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Geldwäsche soll in Deutschland besser bekämpft werden. Das ist das Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (20/9648) zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, FKBG), das der Finanzausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion sowie der Gruppe Die Linke verabschiedet hat.

  • Innovative Ansätze in der Datenpolitik nötig

    Mit den Rahmenbedingungen für eine innovative Datenpolitik, also Datenaustausch und -nutzung sowie Datenschutz, hat sich der Digitalausschuss in einer öffentlichen Anhörung befasst. Die Sachverständigen bewerteten auch die nationalen Spielräume bei der Umsetzung des europäischen Data Acts, des Data Governance Acts aber auch der KI-Verordnung.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen