Reform des Personengesellschaftsrechts


Unterstützung für moderneres Personengesellschaftsrecht
Wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Registers für die BGB-Gesellschaft



Überwiegend positive Reaktionen auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (19/27635) gab es bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Das MoPeG - kurz für Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - bringt nach Einschätzung der meisten Sachverständigen erhebliche Verbesserungen und sollte, mit kleineren Änderungen, noch in dieser Legislaturperiode beschlossen und so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden. Dem Entwurf zufolge werden viele Bereiche des Personengesellschaftsrechts den praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht.

Gregor Bachmann vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht der Humboldt-Universität zu Berlin sagte, der Entwurf werde das Personengesellschaftsrecht insgesamt klarer und verständlicher machen und Fortschritte für die Rechtspraxis bringen. Der Entwurf sei in einer jahrelangen Diskussion in Expertenkreisen vorbereitet worden und werde von einem breiten Konsens getragen. Wesentliche Neuerung sei die Einführung eines Registers für die BGB-Gesellschaft. Dies schließe eine Transparenzlücke, erleichtere Transaktionen und komme der Wirtschaft zugute. Dabei werde ein minimal invasiver Weg gewählt. Vorschläge, alle BGB-Gesellschaften in das Register zu zwingen, lehne er ab.

Die BGB-Gesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ist keine Handelsgesellschaft, da sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegt. Sie ist eine häufig vorkommende Unternehmensform, um zum Beispiel gemeinschaftlich eine Arztpraxis oder eine Steuerberaterkanzlei zu betreiben.

Mathias Habersack vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München hält eine Reform des Personengesellschaftsrechts für dringend geboten. Würde der Regierungsentwurf Gesetzeskraft erlangen, brächte er einen erheblichen Gewinn für das Personengesellschaftsrecht mit sich, erklärte er in seiner schriftlichen Stellungnahme. Überprüfungsbedürftig seien allerdings sowohl einige konzeptionelle Weichenstellungen als auch Detailfragen. Es gebe Optimierungsbedarf an einigen Stellen.

Alexander Schall vom Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Unternehmensrecht an der Leuphana Universität Lüneburg, sieht die komplette Neufassung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG dagegen kritisch. Sie dürfe nicht ohne Prüfung der verfassungsrechtlichen Konsequenzen verabschiedet werden. In seiner Stellungnahme verwies Schall auf immense Anpassungslasten für die Rechtspraxis. Alle umsatzsteuerpflichtige Personengesellschaften, die meisten davon als GbR, gefolgt von der GmbH & Co KG, würden von der Reform betroffen, die die Spielregeln des Gesellschaftslebens umgestalte. Vor "legislativer Hast" sei eindringlich zu warnen.

Auch Annika Böhm, Leiterin des Referats Gesellschafts- und Bilanzrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), ging in ihrer Stellungnahme auf Distanz zu dem Entwurf. Eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts könne grundsätzlich mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bewirken. Eine behutsame und praxiskonforme Weiterentwicklung des Personengesellschaftsrechts wäre daher aus DIHK-Sicht der richtige Weg. Der vorliegende Regierungsentwurf unterliege jedoch in wesentlichen Teilen grundsätzlichen Bedenken. Die GbR müsse auch weiterhin eine niedrigschwellige und möglichst einfach zu gründende und zu führende Gesellschaftsrechtsform bleiben.

Der Dresdner Notar Heribert Heckschen bezeichnete die im Entwurf vorgesehene Einführung eines Gesellschaftsregisters ohne Registrierungszwang für alle GbRs unter Abwägung der Vor- und Nachteile als guten Kompromiss. Die gewerbliche Wirtschaft werde durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters nicht be-, sondern entlastet. Dies beseitige zudem ein großes Defizit im Bereich des Kampfes gegen Geldwäsche und Intransparenz.

Auch der Kölner Rechtsanwalt Daniel Otte begrüßte die Neuregelung, die gelungen sei und zur Rechtssicherheit beitrage. Aus Sicht des Praktikers ergebe sich jedoch an einigen Stellen noch Optimierungsbedarf, der im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollte. Dies betreffe unter anderem die Abgrenzung nichtiger von bloß anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen.

Die Stuttgarter Rechtsanwältin Gabriele Roßkopf hält die Reform ebenfalls für erforderlich. Insbesondere im Hinblick auf die GbR klafften der Gesetzeswortlaut und die Rechtswirklichkeit seit Jahren auseinander und seien in Einklang zu bringen, erklärte sie in ihrer Stellungnahme. Aus Sicht der Praxis müsse das Gesetz ein Minimum an Regelungen zur Verfügung stellen, die Personengesellschaften einen rechtssicheren und stabil funktionierenden Rahmen geben, bei gleichzeitiger Bewahrung größtmöglicher Gestaltungsfreiheit. Diese Forderung werde erfüllt.

Zu dem Regierungsentwurf hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Entschließungsantrag vorgelegt. Der darin enthaltene Vorschlag, die Nachhaftung zu begrenzen, traf auf die Zustimmung mehrerer Sachverständiger.

Laut Entwurf soll das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb des bestehenden Systems konsolidiert und konsequent am Leitbild einer mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Die GbR werde als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet, und aus diesem Anlass werde das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 29.04.21
Newsletterlauf: 26.07.21


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