Von Blindpool-Anlagen zur Crowd-Finanzierung?


Überwiegend Zustimmung zu Gesetzentwurf zum Anlegerschutz
Verboten werden sollen sogenannte Blindpool-Anlagen, also Finanzanlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte bei der Prospekterstellung noch nicht feststehen



Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes" (19/28166) ist bei einer Expertenanhörung im Finanzausschuss unter Leitung von Katja Hessel (FDP) überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Teils wurde aber auch Bedarf an Nachbesserungen gesehen. Die Bundesregierung will mit der Neuregelung Anleger besser vor zweifelhaften Kapitalmarkt-Investments schützen. So soll der Vertrieb von Vermögensanlagen stärker reguliert werden.

Zudem sollen die Kontrollkompetenzen der Finanzaufsicht erweitert werden. Verboten werden sollen sogenannte Blindpool-Anlagen, also Finanzanlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte bei der Prospekterstellung noch nicht feststehen. Zudem dürfen nur noch beaufsichtigte Berater und Vermittler Vermögensanlagen vertreiben. Die Emittenten von Vermögensanlagen sollen besser überwacht werden. Unabhängige Dritte sollen künftig kontrollieren, wohin Anlegergeld fließt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll bei bedenklichen Produkten umfangreicher als bisher eingreifen können.

Nach Ansicht von Uwe Kremer von der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner gefährdet ein Blindpool-Verbot sinnvolle Investitionen in für die Volkswirtschaft relevante Sachwerte wie Erneuerbare Energien, Wohnungsbau und Logistik. Als Beispiel nannte Kremer den Wohnungsbau, wo Privatanleger dann nur noch in ganz konkrete Objekte investieren könnten. Im Fall eines Scheiterns würde der Anleger viel Geld verlieren. Bei einem Blind Pool könne der Emittent dagegen flexibel auf Marktveränderungen reagieren, was das Risiko für den Anleger mindere.

Auch für Daniel Bauer von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger geht der Anlegerschutz in dieser Hinsicht zu weit. Ein Verbot von Blindpool-Anlagen würde "eher Probleme schaffen" als lösen, meinte er. So könnten Privatanleger dann nur noch in schon konkret geplante Immobilienobjekte investieren und nicht mehr in noch unbestimmte Vorhaben. Auch Venture-Capital-Fonds würden für sie wegfallen, da diese regelmäßig erst nach Schließung des Fonds das Anlageobjekt bestimmen. Die Schutzgemeinschaft hält diese aber in einem breit angelegten Portfolio teilweise auch für Privatanleger für geeignet.

Klaus Wolfermann vom Verband der Kapitalverwaltungsgesellschaften und Sachwertanbieter äußerte die Befürchtung, dass der Gesetzentwurf "bei vielen Anbietern zu einem praktischen Verbot" führen würde. Wenn sie sich für Vorhaben nicht frühzeitig Kapital am Markt beschaffen könnten, müssten sie sich eine Zwischenfinanzierung suchen, und hier würden sich "viele Anbieter verabschieden". Zudem schaffe ein Verbot von Blindpool-Anlagen das Risiko, dass Anleger auf noch riskantere Investments wie Crowd-Finanzierung auswichen. Wolfermann plädierte deshalb dafür, Blindpool-Anlagen zuzulassen, aber einen Mittelverwendungs-Kontrolleur zwischenzuschalten.

Dagegen hält Stefan Loipfinger, Betreiber des Portals Investmentcheck.de, das Blindpool-Verbot für richtig. Es schade zwar "leider auch seriösen Anbeitern", schütze aber die Anleger vor unseriösen. Allerdings reicht nach seiner Ansicht der Gesetzentwurf noch nicht aus für einen wirksamen Anlegerschutz. So sei es zwar richtig, dass Emittenten von Anlagen diese nicht selbst vertreiben dürfen, sondern ein Anlagevermittler zwischengeschaltet sein muss. Nötig sei aber darüber hinaus eine unabhängige Prüfung, ob das Renditeversprechen plausibel ist. Die Rolle der Anlagevermittlers solle sein wie die eines Apothekers, der bestimmte Medikamente nur verkaufen darf, wenn ein Arzt ein Rezept ausgestellt hat, empfahl Loipfinger.

Peter Mattil, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht, hält die "deutlich verschärften Anforderungen" für Emittenten von Vermögensanlagen für geeignet, Verbraucher vor unnötigen Verlusten zu schützen. "An einigen Stellen müssten die Maßnahmen allerdings noch konsequenter sein", stellt er fest. So solle der Mittelverwendungs-Kontrolleur von der BaFin bestellt werden. Denn wenn er vom Emittenten beauftragt werde, sei zu befürchten, dass er eher diesem verpflichtet ist. Zudem sei eine Haftungsregelung für den Fall einer Pflichtverletzung des Kontrolleurs nötig, und er müsse eine Haftpflichtversicherung nachweisen, die in diesem Fall für den Schaden der Anleger aufkomme.

Sypathie für solche Vorschläge zeigte Christian Ahlers vom Verbraucherzentrale Bundesverband, doch "im Hinblick auf die fortgeschrittene Legislaturperiode" empfahl er, den Gesetzentwurf im Wesentlichen so wie vorgelegt zu verabschieden. Denn er verbessere durchaus den Anlegerschutz im sogenannten Grauen Kapitalmarkt. Besonders hob Ahlers hervor, dass für Anleger mehr Transparenz geschaffen werde.

"In der Praxis stolpern wir immer wieder über Black-Pool-Anlagen, die uns Bedenken bereiten", berichtete Jürgen Oberfrank von der BaFin. Deshalb sei der Gesetzentwurf richtig. Emittenten müssten dann entweder konkreter werden mit ihren Angaben, wofür sie das eingesammelte Geld verwenden wollen, oder aber "Anlageformen mit intensiverer Aufsicht wählen", also statt auf den Grauen auf den Weißen Kapitalmarkt gehen.

Der Bundesverband Windenergie befürchtet eine nicht gewollte Nebenwirkung des Gesetzes. Bürgerwindkraftprojekte würden durch die vorgeschriebene Zwischenschaltung professioneller Anlagevermittler oder Finanzdienstleister in der Projektphase sowie die später verpflichtende Beauftragung eines Mittelverwendungskontrolleurs derart verteuert, dass sie oft unwirtschaftlich würden. Dabei sei bei Bürgerwindgesellschaften in der üblichen Rechtsform der GmbH & Co. KG die Kontrolle durch gewählte Beiräte ohnehin gegeben. Verbandsgeschäftsführer Wolfram Axthelm äußerte die "große Sorge", dass damit die Bürgerbeteiligung deutlich erschwert werde. Die aber sei gerade die "Grundlage für die Akzeptanz" von Windkraftprojekten. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 30.04.21
Newsletterlauf: 09.08.21


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Bürokratie auf Bundesebene

    Zum Stichtag 24. Mai 2024 sind auf Bundesebene 1.797 Gesetze mit 52.401 Einzelnormen sowie 2.866 Rechtsverordnungen mit 44.475 Einzelnormen gültig gewesen. Das führt die Bundesregierung in einer Antwort (20/11746) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/11510) zu "Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie auf Bundesebene" aus. Bezogen auf die Zahl der Gesetze beziehungsweise Rechtsverordnungen ist das jeweils der Höchstwert seit 2010.

  • Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz

    Der Rechtsausschuss hat sich in einer öffentlichen Anhörung mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien" (20/11308) befasst. Das Echo der geladenen Expertinnen und Experten zum Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz fiel dabei sehr unterschiedlich aus.

  • Finanzierung des EEG-Kontos

    Um erneuerbare Energien zu fördern, werden Betreibern von Photovoltaik- und Windanlagen Preise garantiert. Der paradoxe Effekt in der gegenwärtigen Situation: Die Strompreise an der Börse sinken, was gut für den Verbraucher ist.

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Geldwäsche soll in Deutschland besser bekämpft werden. Das ist das Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (20/9648) zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, FKBG), das der Finanzausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion sowie der Gruppe Die Linke verabschiedet hat.

  • Innovative Ansätze in der Datenpolitik nötig

    Mit den Rahmenbedingungen für eine innovative Datenpolitik, also Datenaustausch und -nutzung sowie Datenschutz, hat sich der Digitalausschuss in einer öffentlichen Anhörung befasst. Die Sachverständigen bewerteten auch die nationalen Spielräume bei der Umsetzung des europäischen Data Acts, des Data Governance Acts aber auch der KI-Verordnung.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen