Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Klauseln in Filmlizenzvereinbarungen


Kartellrecht: Europäische Kommission akzeptiert Verpflichtungsangebote von Paramount zu grenzübergreifenden Pay-TV-Diensten
US-amerikanische Filmstudios vergeben für die Ausstrahlung audiovisueller Inhalte Lizenzen für ein bestimmtes Gebiet - In jedem Mitgliedstaat erhält in der Regel ein einziger Pay-TV-Sender eine Lizenz



Die Europäische Kommission hat die Verpflichtungsangebote von Paramount nach den EU-Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Mit diesen Angeboten sollen die Bedenken der Kommission bezüglich bestimmter Klauseln in Filmlizenzvereinbarungen, die Paramount und Sky UK für Pay-TV-Dienste geschlossen haben, ausgeräumt werden.

Diese Klauseln hinderten Sky UK daran, europäischen Verbrauchern außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands über Satellit oder online Zugang zu Filmen zu gewähren. Zudem musste Paramount sicherstellen, dass andere Sender als Sky UK daran gehindert werden, ihre Pay-TV-Dienste im Vereinigten Königreich und in Irland bereitzustellen. Paramount hat nun zugesagt, dass es diese Klauseln in den Pay-TV-Lizenzvereinbarungen, die es bereits mit Sendern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für seine Filme geschlossen hat, weder anwenden noch gerichtlich durchsetzen wird. Zudem hat sich das Unternehmen verpflichtet, solche Klauseln in künftigen Vereinbarungen mit EWR-Sendern über Pay-TV-Filmlizenzen nicht (wieder) vorzusehen.

Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission
US-amerikanische Filmstudios vergeben für die Ausstrahlung audiovisueller Inhalte Lizenzen für ein bestimmtes Gebiet. In jedem Mitgliedstaat erhält in der Regel ein einziger Pay-TV-Sender eine Lizenz. Bei Mitgliedstaaten mit derselben Sprache wird die Lizenz gebündelt.

Im Juli 2015 legte die Kommission in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre vorläufige Auffassung dar, dass bestimmte Klauseln in Pay-TV-Lizenzvereinbarungen zwischen Paramount (aber auch anderen Filmstudios) und Sky UK gegen EU-Kartellrecht verstoßen. Diese Klauseln enthielten die folgenden Verpflichtungen: a) Sky UK musste nicht in seinem Lizenzgebiet (Vereinigtes Königreich und Irland) ansässigen Verbrauchern den Zugang zu den Filmen von Paramount über seine online oder per Satellit bereitgestellten Pay-TV-Dienste verwehren (sogenanntes "Geoblocking"); b) Paramount musste sicherstellen, dass nicht im Vereinigten Königreich oder in Irland ansässige Sender daran gehindert werden, ihre Pay-TV-Dienste dort bereitzustellen.

Solche Klauseln beschränken die Möglichkeiten der Sender, unangeforderten Anfragen in Bezug auf ihre Pay-TV-Dienste von nicht im Lizenzgebiet ansässigen Verbrauchern nachzukommen (sogenannte "passive Verkäufe"). Die Kommission befürchtete, dies könnte den grenzübergreifenden Wettbewerb zwischen Pay-TV-Sendern ausschalten und den EU-Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen aufteilen.

Die Verpflichtungsangebote von Paramount
Im April 2016 bot Paramount Verpflichtungen an, um die Bedenken der Kommission auszuräumen.Daraufhin befragte die Kommission Marktteilnehmer, ob sie die vorgeschlagenen Verpflichtungen für geeignet hielten.

Angesichts der Ergebnisse dieses Markttests konnte die Kommission feststellen, dass die von Paramount präzisierten Angebote ihre Bedenken hinfällig machen, und erklärte sie für Paramount für rechtsverbindlich:

>> Paramount wird bei der Vergabe von Pay-TV-Lizenzen für seine Filmproduktion an einen Sender im EWR keine vertraglichen Verpflichtungen (wieder)einführen, die einen Sender daran hindern bzw. in seinen Möglichkeiten einschränken, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Lizenzgebiets des Senders ansässig sind (keine "Sender-Verpflichtung");

>> Paramount wird bei der Vergabe von Pay-TV-Lizenzen für seine Filmproduktion an einen Sender im EWR keine vertraglichen Verpflichtungen (wieder)einführen, nach denen Paramount es außerhalb des Lizenzgebiets ansässigen Sendern untersagen bzw. sie in ihren Möglichkeiten einschränken muss, unangeforderten Anfragen von Verbrauchern im Lizenzgebiet nachzukommen (keine "Paramount-Verpflichtung");

>> Paramount wird nicht gegen etwaige Verletzungen von Sender-Verpflichtungen aus bestehenden Lizenzvereinbarungen gerichtlich vorgehen;

>> Paramount wird Paramount-Verpflichtungen aus bestehenden Lizenzvereinbarungen weder anwenden noch gerichtlich durchsetzen.

Die Verpflichtungen für die online oder per Satellit bereitgestellten Dienste werden im EWR fünf Jahre lang gelten. Sie betreffen sowohl die üblichen Pay-TV-Dienste als auch Video-on-Demand-Abonnementdienste, sofern diese Teil einer Filmlizenzvereinbarung für Bezahlfernsehen sind. Ferner enthalten die Verpflichtungen eine Nichtumgehungsklausel sowie Klauseln über die Überprüfung der Verpflichtungen und die Bestellung eines Überwachungstreuhänders.

Hintergrund
Im Juli 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Sky UK sowie an fünf andere Filmstudios (Disney, NBCUniversal, Sony, Twentieth Century Fox und Warner Bros). Sie legte darin ihren vorläufigen Standpunkt dar, dass jedes dieser Studios durch bilaterale Vereinbarungen mit Sky UK über die Einführung ähnlicher Vertragsbeschränkungen gegen EU-Kartellrecht verstoßen habe. Die Ermittlungen zu diesen fünf Studios und Sky UK laufen noch.

Nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung (Verordnung 1/2003) kann die Kommission ein Kartellverfahren beenden, indem sie die von Unternehmen angebotenen Verpflichtungen akzeptiert. Mit einem solchen Beschluss wird nicht festgestellt, ob die EU-Kartellvorschriften verletzt worden sind, sondern die Unternehmen werden rechtlich zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichtet. Sollte Paramount sich nicht an die Verpflichtungen halten, könnte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresgesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften nachweisen zu müssen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 28.07.16
Home & Newsletterlauf: 12.09.16



Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen