Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

VW-Konzern und Dieselskandal


Verbraucherschutzbehörden und Europäische Kommission fordern Volkswagen auf, die Reparatur aller vom Abgasskandal betroffenen Pkw abzuschließen
Die EU-Verbraucherschutzbehörden fordern Volkswagen auf mitzuteilen, bis wann alle Fahrzeuge repariert sein werden



Die EU-Verbraucherschutzbehörden und die EU-Kommission haben ein gemeinsames Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden von Volkswagen gerichtet, in dem sie ihn auffordern, dafür zu sorgen, dass der VW-Konzern schnellstmöglich alle vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge repariert.

Dieser Schritt ist Teil eines koordinierten Vorgehens von EU-Verbraucherschutzbehörden, mit dem diese erreichen wollen, dass der VW-Konzern im Zusammenhang mit der Abgasaffäre das Verbraucherrecht wahrt und gegenüber den betroffenen Verbrauchern proaktiv handelt. Verbraucherschutzbehörden in der gesamten EU erhalten nach wie vor Hinweise darauf, dass viele der betroffenen Fahrzeuge noch nicht repariert worden sind.

Im Anschluss an Gespräche mit Kommissionsmitglied Věra Jourová im Jahr 2016 hatte sich Volkswagen verpflichtet, alle betroffenen Fahrzeuge bis Herbst 2017 zu reparieren. Heute rufen EU-Verbraucherschutzbehörden unter Führung der niederländischen Verbraucher- und Marktbehörde (Autoriteit Consument & Markt – ACM) Volkswagen auf, innerhalb eines Monats zu bestätigen, dass dieses Vorhaben eingehalten wird. Sie fordern vollständige Transparenz in Bezug auf den Vorgang, einschließlich einer detaillierten Aufstellung darüber, was bereits erledigt ist und was noch zu tun bleibt. Da die Kommission gefordert hat, dass Volkswagen alle betroffenen Fahrzeuge vollständig mit den Typgenehmigungsvorschriften in Einklang bringt, solle der VW-Konzern gewährleisten, dass er alle etwaigen nach der Reparatur auftretenden Probleme beheben wird.

Kommissarin Jourová erklärte dazu: "Ich freue mich, dass die Verbraucherschutzbehörden, die das EU-Recht durchsetzen, gemeinsam Volkswagen entgegentreten und darauf drängen, dass unsere Forderungen erfüllt werden. Durch ihr gemeinsames Handeln können die Verbraucherschutzbehörden dazu beitragen, dass die Verbraucherschutzvorschriften überall in der Union eingehalten werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es um europaweite Probleme geht, wie dies bei der VW-Abgasaffäre der Fall ist, von der mehr als 8 Millionen Verbraucher in zahlreichen Mitgliedstaaten betroffen sind. Der heute übermittelte gemeinsame Standpunkt zeigt, dass sich die Verbraucher in der EU darauf verlassen können, dass die Verbraucherschutzbehörden in den Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission ihnen zur Seite stehen und keine halbherzigen Maßnahmen akzeptieren werden."

Die Verbraucherschutzbehörden erwarten von Volkswagen Antworten unter anderem zu folgenden Aspekten:
>> Transparenz und Kommunikation:
Volkswagen sollte jeden einzelnen betroffenen Verbraucher so bald wie möglich über die Reparatur informieren und ihnen alle Informationen übermitteln, die sie für eine sachkundige Entscheidung benötigen. Gemäß der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sollte Volkswagen dabei unter anderem folgende Angaben bereitstellen:

o >> eine genaue und klare Erläuterung der Gründe, weshalb das Fahrzeug repariert werden muss;
o >> was die Reparatur beinhaltet;
o >> was sie tun müssen, um ihr Auto reparieren zu lassen;
o > was passieren kann bzw. wird, wenn sie ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen;
o >> in welchen Mitgliedstaaten Fahrzeuge, die nicht repariert werden, ihre Zulassung für den Straßenverkehr verlieren werden und wann dies der Fall sein wird.

>> Unterrichtung von Gebrauchtwagenbesitzern und Fahrzeugbesitzern ohne Kontakt zu VW-Händlern und Vertragswerkstätten: Volkswagen sollte größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um auch diejenigen Fahrzeughalter zu informieren, die ihr Fahrzeug nicht bei einem VW-Händler gekauft haben und es nicht bei einer VW-Vertragswerkstatt warten lassen (z. B. als Gebrauchtwagen oder Import gekaufte Fahrzeuge).

>> Vertrauensbildende Maßnahme: Die Verbraucherschutzbehörden begrüßen die vom VW-Konzern angekündigte vertrauensbildende Maßnahme, die den Verbrauchern eine Gewähr für die Reparatur bietet. Die Verbraucherschutzbehörden rufen Volkswagen jedoch auf, diese Maßnahme allen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen, sie weder auf bestimmte Teile des Fahrzeugs noch auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und rechtsverbindlich zu garantieren, dass die Gesamtleistung der betroffenen Fahrzeuge durch die Reparatur nicht beeinträchtigt wird.

>> Unterstützung der Vertragshändler bzw. Werkstätten bei der Reparatur: Während die Hersteller dafür sorgen müssen, dass die von ihnen produzierten Fahrzeuge mit der entsprechenden Typgenehmigung in Einklang stehen, ist laut der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter ab der Lieferung einer Ware der Verkäufer für Mängel verantwortlich. Die Behörden rufen Volkswagen auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Autohändlern ihre Arbeit zu erleichtern.

>> Verlängerung der Reparaturfrist: Die EU-Verbraucherschutzbehörden fordern Volkswagen auf mitzuteilen, bis wann alle Fahrzeuge repariert sein werden. Wenn sich die Reparaturen über Ende Herbst 2017 hinausziehen, dann sollte Volkswagen den Zeitraum, in dem das Software-Update kostenlos aufgespielt wird, entsprechend verlängern, um seiner Verpflichtung nachzukommen, bei der Reparatur aller Fahrzeuge das EU-Verbraucherrecht zu wahren.

Nächste Schritte
Die EU-Verbraucherschutzbehörden fordern Volkswagen auf, innerhalb eines Monats auf ihr Schreiben zu antworten und in einen Dialog auf europäischer Ebene einzutreten. Wenn Volkswagen nicht auf diesen gemeinsamen Standpunkt reagiert oder keine Einigung erzielt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sich über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Behörden können nach Maßgabe der lokalen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen, nötigenfalls auch Durchsetzungsmaßnahmen, ergreifen.

Hintergrund
Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Dank dieses Rahmens kann eine nationale Behörde ihre Partnerbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersuchen, bei einem grenzübergreifenden Verstoß gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften tätig zu werden.

Die Zusammenarbeit betrifft Verbraucherschutzvorschriften in verschiedenen Bereichen, etwa die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über Verbraucherrechte oder die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter.

Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz befassen sich die zuständigen Behörden regelmäßig mit Fragen, die für den Verbraucherschutz im Binnenmarkt von gemeinsamem Interesse sind, und stimmen ihre Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen untereinander ab. Die Kommission unterstützt den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den Behörden.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 22.09.17
Home & Newsletterlauf: 09.10.17



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH (im Folgenden "WestVerkehr") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

  • Bilanzposition und Liquidität der Lufthansa

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme von 6 Mrd. EUR für die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden "Lufthansa ") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich am 25. Juni 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 genehmigt worden, doch dieser Genehmigungsbeschluss wurde am 10. Mai 2023 vom Gericht für nichtig erklärt.

  • Wettbewerb auf bestimmten Kurzstrecken

    Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ITA Airways ("ITA") durch die Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa") und das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium ("MEF") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass Lufthansa und das MEF die von ihnen angebotenen Abhilfemaßnahmen vollständig umsetzen.

  • Preisabsprachen zwischen Reifenherstellern

    Die EU-Kommission hat Bedenken, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnte, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Nachprüfungen fanden im Rahmen einer Untersuchung statt, für die die Kommission bereits Anfang 2024 Nachprüfungen durchgeführt hatte.

  • Steuerregelungen für Spielbankunternehmen

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen