Ausschank von schäumendem Bier
Klarstellung: EU verbietet nicht den Bierausschank aus Steinkrügen
Unter die EU-Richtlinie für Messgeräte aus dem Jahr 2004 (2004/22/EG) fallen nur neu hergestellte Trinkgläser – und zwar unter der Voraussetzung, dass das Getränk zum sofortigen Verzehr verkauft wird.
Die Europäische Kommission weist Behauptungen in verschiedenen Medien zurück, "realitätsferne EU-Politiker" hätten in einer EU-Richtlinie vorgeschrieben, dass traditionelle Krüge aus Stein nicht mehr für den Ausschank von Bier erlaubt seien. Ebenso falsch ist die Behauptung, die EU habe vorgeschrieben, dass die steinernen Krüge am Boden einen Aufdruck "Nicht für schäumende Getränke zu verwenden" tragen müssten. Dies ist allein durch den deutschen Gesetzgeber vorgegeben.
Unter die EU-Richtlinie für Messgeräte aus dem Jahr 2004 (2004/22/EG) fallen nur neu hergestellte Trinkgläser – und zwar unter der Voraussetzung, dass das Getränk zum sofortigen Verzehr verkauft wird. Biergläser, die in Gaststätten benutzt werden, fallen also in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Hintergrund ist der Verbraucherschutz: Die Verbraucher sollen durch ein Strichmaß feststellen können, dass tatsächlich so viel im Glas ist, wie vom Verkäufer angegeben.
Die Richtlinie ist nicht darauf ausgelegt, auf traditionelle Steinkrüge für Bier Anwendung zu finden. Dafür gibt es eine einfache technische Begründung: solche Krüge eignen sich selbst bei Anbringung eines Eichstrichs aufgrund des nicht durchsichtigen Materials nicht als Messgeräte für den Ausschank von schäumendem Bier. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten aber trotzdem keineswegs, den Gebrauch von Steinkrügen für Bier in Gaststätten zu verbieten.
Es bleibt also allein Deutschland überlassen, zu entscheiden, ob ausschließlich Trinkgläser, die sich als Messgeräte eignen, zum Bierausschank genutzt werden dürfen oder ob auch andere Gefäße wie der Steinkrug zum Ausschank in Frage kommen.
In Deutschland gelten seit 2015 das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV). (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 26.04.17
Home & Newsletterlauf: 22.05.17
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Einhaltung von Verpflichtungszusagen
Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.
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Marktbeherrschende Stellung
Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.
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