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Zusammenschluss zwischen Facebook & WhatsApp


Fusionskontrolle: Europäische Kommission wirft Facebook vor, irreführende Angaben zur WhatsApp-Übernahme gemacht zu haben
Im August 2016 kündigte WhatsApp neben anderen Aktualisierungen seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie die Möglichkeit an, die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern mit Facebook-Profilen zu verknüpfen



Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Facebook gesandt, in der sie dem Unternehmen vorwirft, es habe im Rahmen der Prüfung der geplanten Übernahme von WhatsApp durch Facebook nach der EU-Fusionskontrollverordnung, die die Kommission im Jahr 2014 durchgeführt hat, falsche oder irreführende Angaben gemacht. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Unternehmen sind verpflichtet, der Kommission im Rahmen von Prüfverfahren akkurate Angaben zu machen. Diese Verpflichtung müssen sie ernst nehmen. Wir können Unternehmenszusammenschlüsse nur dann fristgerecht und objektiv prüfen, wenn die beteiligten Unternehmen präzise Informationen bereitstellen. In diesem speziellen Fall vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Facebook im Rahmen der Prüfung der Übernahme von WhatsApp falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. Facebook hat jetzt die Gelegenheit zur Stellungnahme."

Als die Kommission die geplante Übernahme von WhatsApp durch Facebook prüfte, betrachtete sie neben anderen Punkten auch die Möglichkeit, dass Facebook seine Benutzerkonten mit jenen von WhatsApp abgleichen könnte. In der Anmeldung des Zusammenschlusses von August 2014 und in seiner Antwort auf ein Auskunftsersuchen teilte Facebook der Kommission mit, dass es nicht möglich sein werde, einen zuverlässigen automatischen Abgleich zwischen den Benutzerkonten beider Unternehmen einzurichten. Diese Angaben hat die Kommission zwar bei der Prüfung des Zusammenschlusses berücksichtigt, allerdings hat sie die Freigabe nicht nur auf dieser Grundlage beschlossen.

Im August 2016 kündigte WhatsApp neben anderen Aktualisierungen seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie die Möglichkeit an, die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern mit Facebook-Profilen zu verknüpfen. Laut WhatsApp sollten diese Neuerungen zu einem besseren Service beitragen, da somit auf den Facebook-Profilen von WhatsApp-Nutzern beispielsweise bessere Freundschaftsvorschläge und relevantere Werbeeinschaltungen angezeigt werden könnten.

In der versandten Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass entgegen der Aussagen und Stellungnahmen von Facebook während des Prüfverfahrens die technische Möglichkeit eines automatischen Abgleichs der Facebook-Nutzerprofile mit WhatsApp-Nutzerprofilen bereits im Jahr 2014 bestanden hat. Daher befürchtet die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt, dass Facebook der Kommission gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht und damit seine Verpflichtungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung verletzt hat.

Die Pflicht eines Unternehmens, in einem Prüfverfahren richtige und nicht irreführende Angaben zu machen, ist von entscheidender Bedeutung, damit die Kommission Zusammenschlüsse und Übernahmen wirksam prüfen kann. Anmeldungen und Auskunftsverlangen sind für die Kommission bei der Prüfung solcher Vorhaben die wichtigsten Informationsquellen. Angesichts der knappen Fristen im den Prüfverfahren ist es unerlässlich, dass die Kommission sich auf die Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlassen kann, unabhängig davon, ob diese Einfluss auf das Prüfergebnis haben oder nicht.

Nächste Schritte
Die laufende Prüfung ist darauf beschränkt, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zu bewerten. Da der Beschluss der Kommission vom Oktober 2014 über die Freigabe des Zusammenschlusses zwischen Facebook und WhatsApp auf einer Reihe von Faktoren beruht, die über die Möglichkeit des Abgleichs von Benutzerkonten hinausgehen, bleibt er in vollem Umfang wirksam und wird von der laufenden Prüfung nicht berührt. Auch mit verwandten Fragen der Privatsphäre, des Datenschutzes oder des Verbraucherschutzes steht die laufende Prüfung nicht in Zusammenhang.

Facebook hat nun bis zum 31. Januar 2017 Zeit, um zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung zu nehmen. Sollten sich die vorläufigen Bedenken der Kommission in diesem Fall bewahrheiten, könnte die Kommission (in Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der EU-Fusionskontrollverordnung) eine Geldbuße von bis zu 1 Prozent des Umsatzes von Facebook verhängen.

Der Zusammenschluss zwischen Facebook und WhatsApp
Facebook informierte die Kommission im August 2014 über die geplante Übernahme von WhatsApp. Am 3. Oktober 2014 beschloss die Kommission die Freigabe der von Facebook geplanten Übernahme des Kommunikationsdienstleisters WhatsApp, der in den Bereichen soziale Netzwerke, Endkundenkommunikation und nicht suchgebundene Online-Werbedienste tätig ist.
Die Kommission hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die Märkte für
>> Kommunikationsdienste für Endkunden,
>> soziale Netzwerke und
>> Online-Werbedienste geprüft.

Im Hinblick auf Kommunikationsdienste für Endkunden ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Facebook-Messenger und WhatsApp keine engen Wettbewerber sind und Verbraucher auch nach der Übernahme eine große Auswahl an alternativen Kommunikationsanwendungen haben werden. Zwar sind Kommunikationsanwendungen für Endkunden durch Netzwerkeffekte charakterisiert, doch die Prüfung hat ergeben, dass die Netzwerkeffekte in diesem Fall von zahlreichen Faktoren abgeschwächt werden.

Im Hinblick auf soziale Netzwerke ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass unabhängig von der genauen Abgrenzung des Markts für soziale Netzwerke und der Einschätzung, ob es sich bei WhatsApp um ein soziales Netzwerk handelt,die Unternehmen in keinem engen Wettbewerb zueinander stehen.

Im Hinblick auf Online-Werbung ist die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft, und zwar unabhängig davon, ob Facebook Werbung auf WhatsApp einführen würde und/oder WhatsApp-Nutzerdaten zu Werbezwecken sammeln würde. Dies liegt daran, dass neben Facebook zahlreiche andere Anbieter nach der Übernahme weiterhin gezielte Werbung anbieten würden, und dass ein großer Teil der Internetnutzerdaten, die für Werbezwecke verwendet werden können, nicht ausschließlich von Facebook kontrolliert wird.

Hintergrundinformationen zum Verfahren
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission die Beteiligten auf schriftlichem Wege förmlich über ihre kartellrechtlichen Bedenken in Kenntnis. Die Unternehmen können dann die Akten der Kommission einsehen, schriftlich antworten und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu der jeweiligen Sache Stellung nehmen können.
Es gibt keine rechtsverbindliche Frist für den Abschluss einer solchen Prüfung. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung des Verteidigungsrechts ab.
(Europäische Kommission: ra)


eingetragen: 31.12.16
Home & Newsletterlauf: 17.01.17



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