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Beste Angebote für EU-Anleger zu erschließen


Europäische Kommission schlägt vor Gleichwertigkeit für Schweizer Aktienhandelsplätze um sechs Monate zu verlängern
Eine befristete Verlängerung der Gleichwertigkeit dürfte der Schweiz die nötige Zeit geben, um ihre internen Beratungen zum Abkommen über einen institutionellen Rahmen abzuschließen



Die Europäische Kommission schlägt eine sechsmonatige Verlängerung ihres Beschlusses vor, Handelsplätze in der Schweiz als gleichwertig anzuerkennen. Damit können die in der Finanzmarktrichtlinie und -verordnung vorgesehenen Handelspflichten für Aktien in der EU auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn ihnen an Handelsplätzen in der Schweiz nachgekommen wird.

Mit der Annahme der vorgeschlagenen Maßnahme wird sichergestellt, dass Unternehmen und Märkte auch nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin reibungslos und ungestört operieren können. Bei ihrem Vorschlag zur Verlängerung der Gleichwertigkeit Schweizer Handelsplätze hat die Kommission sowohl das Verhandlungsergebnis für das Abkommen über einen institutionellen Rahmen als auch den Beschluss des Schweizer Bundesrates berücksichtigt, eine Konsultation über das Abkommen auf den Weg zu bringen, die bis zum Frühjahr 2019 laufen wird. Die Kommission konsultiert derzeit entsprechend den einschlägigen Vorschriften die EU-Mitgliedstaaten zu dem Beschlussentwurf, damit dieser vor dem Auslaufen der gegenwärtigen Gleichwertigkeitsregelung Ende des Jahres angenommen werden und in Kraft treten kann. Der Beschluss würde vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2019 gelten.

Der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis erklärte: "Eine befristete Verlängerung der Gleichwertigkeit dürfte der Schweiz die nötige Zeit geben, um ihre internen Beratungen zum Abkommen über einen institutionellen Rahmen abzuschließen. Sie wird bei Portfolio-Managern und Maklern, die mit Schweizer Aktien handeln, für Kontinuität sorgen. Wir wollen, dass europäische Firmen weiterhin sowohl an EU- als auch an Schweizer Börsen mit Schweizer Aktien handeln können. Offene und wettbewerbsfähige Aktienmärkte sind für eine gesunde Wirtschaft unverzichtbar, und sie sind wichtig, um verlässliche Ertragsquellen für Aktienanleger zu bieten."

Das von der EU beim Finanzdienstleistungsrecht geschaffene System der Gleichwertigkeit fördert international die Regulierungskonvergenz und fördert wettbewerbsfähige Märkte für einige der meistgehandelten Schweizer Aktien. Das System ermöglicht EU-Händlern und -Brokern, das Unionsrecht einzuhalten und zugleich die besten Angebote für EU-Anleger zu erschließen. Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen stets den speziellen Gegebenheiten des jeweiligen Landes Rechnung, und kein Land hat automatisch Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit. Im Fall der Schweiz sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Gleichwertigkeit im aktuellen Gleichwertigkeitsbeschluss vom Dezember 2017 festgeschrieben, in dem es heißt: "Bei der Entscheidung über eine etwaige Verlängerung dieses Beschlusses sollte die Kommission insbesondere den Fortschritten Rechnung tragen, die mit Blick auf die Unterzeichnung eines Abkommens zur Schaffung eines solchen gemeinsamen institutionellen Rahmens erzielt wurden."

Im Anschluss an die Konsultation der Mitgliedstaaten und vorausgesetzt, dass diese der Verlängerung zustimmen, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, der mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vor Jahresende in Kraft tritt. Nach der Annahme wird die Kommission die Auswirkungen der Gleichwertigkeitsmaßnahme aufmerksam verfolgen und dabei dem allgemeinen politischen Kontext und insbesondere den Fortschritten hin zum Abschluss des institutionellen Rahmenabkommens Rechnung tragen. Dieser Text wurde von den Unterhändlern der EU und der Schweiz in langen, intensiven und konstruktiven Beratungen vereinbart; seine umfassende, abschließende und klare Billigung durch den Schweizer Bundesrat wäre eine Voraussetzung für künftige Verlängerungen der Gleichwertigkeit.

Hintergrund
Bei der Auswahl von Drittlandshandelsplätzen, die in den Genuss von Gleichwertigkeitsbeschlüssen kommen könnten, geht es der Kommission vor allem darum, ob die im betreffenden Drittland zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Aktien in der EU in so signifikantem Umfang gehandelt werden, dass sie der EU-Handelspflicht unterliegen. Dies ist sowohl bei den an den beiden Schweizer Börsen zugelassenen Aktien als auch bei den an Handelsplätzen in den Vereinigten Staaten, Hongkong und Australien zugelassenen Aktien der Fall. Für Letztere wurden am 13. Dezember 2017 Gleichwertigkeitsbeschlüsse gefasst.

Von anderen Ländern, denen Gleichwertigkeit zugestanden wurde, unterscheidet sich die Schweiz in mehrerlei Hinsicht. Der Geltungsbereich des Beschlusses zur Schweiz ist weitaus größer, da der Handel mit Schweizer Aktien in der EU sehr verbreitet ist. Die Wirtschaftsbeziehungen der EU zur Schweiz sind deutlich enger als zu anderen Ländern, die ebenfalls von einer Gleichwertigkeit profitieren. Die bilateralen Beziehungen bedürfen daher einer soliden Grundlage in Form einer übergreifenden institutionellen Vereinbarung, woran auch in den Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom Dezember 2014 sowie, in jüngerer Zeit, in den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2017 erinnert wurde.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.12.18
Newsletterlauf: 25.01.19


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