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Containerlinienreedereien & Wettbewerbsbehörden


Kartellrecht: Europäische Kommission eröffnet Prüfverfahren gegen Containerlinienreedereien
Verstoßen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegen die EU-Kartellvorschriften

(11.12.13) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren gegen mehrere Containerlinienreedereien eingeleitet, um zu untersuchen, ob diese durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Containerlinienreedereien befördern Container per Schiff nach einem festen Fahrplan auf bestimmten Strecken, z. B. zwischen den Häfen Shanghai, Hongkong oder Singapur und den Häfen Rotterdam, Hamburg oder Southampton. Die Einleitung eines Verfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die betreffenden Unternehmen geben seit 2009 regelmäßig geplante Preiserhöhungen durch Pressemitteilungen auf ihren Websites und in der Fachpresse bekannt. Mehrmals jährlich kündigen sie den Betrag und den Termin der Erhöhungen an, die in der Regel zu einem ähnlichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Dabei gibt ein Unternehmen nach dem anderen wenige Wochen vor dem angekündigten Termin seine Pläne bekannt.

Die Kommission hat Bedenken, dass die Unternehmen einander auf diese Weise über geplante Preiserhöhungen informieren und den Wettbewerb dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie zum Nachteil der Verbraucher höhere Preise auf dem Markt für Linienschifffahrtsdienste für die Container-Beförderung auf Strecken von und nach Europa durchsetzen. Die Kommission wird nun prüfen, ob dieses Verhalten eine abgestimmte Verhaltensweise darstellt, die gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt.

Hintergrund
Artikel 101 AEUV verbietet wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf die betreffenden Verhaltensweisen. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Containerlinienreedereien und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrensleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, der Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall werden im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer 39850 veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)


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