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LKW-Hersteller am Kartell beteiligt?


Kartellrecht: Europäische Kommission übermittelt mutmaßlichen Beteiligten eines Lkw-Kartells Mitteilung der Beschwerdepunkte
Die Kommission ist besorgt darüber, dass bestimmte Hersteller schwerer und mittelschwerer Lkw ihre Preispolitik im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abgestimmt oder koordiniert haben könnten

(11.12.14) - Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Herstellern schwerer und mittelschwerer Lkw davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sie verdächtigt, an einem Kartell beteiligt gewesen zu sein und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen zu haben. Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

Die Kommission ist besorgt darüber, dass bestimmte Hersteller schwerer und mittelschwerer Lkw ihre Preispolitik im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abgestimmt oder koordiniert haben könnten. Sollte sich dies bestätigen, so wäre dies ein Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens, nach denen Kartelle und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten sind.

Hintergrund:
Im Januar 2011 bestätigte die Kommission, dass sie unangekündigte Nachprüfungen im Lkw-Sektor durchführte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit der sie die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis setzt. Die Unternehmen können dann die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich antworten und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu der Sache Stellung nehmen.

Wenn die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verhaltensweise untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt. (Europäische Kommission: ra)


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