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Zusammenschlüsse in der Mobilfunkbranche


Fusionskontrolle: Europäische Kommission setzt Untersuchung des Zusammenschlusses von Telefónica Deutschland und E‑Plus fort und verweist den Fall nicht an Deutschland
Das Bundeskartellamt erklärte, dass der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen und auf dem Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen in Deutschland erheblich zu beeinträchtigen drohe

(12.02.14) - Die Europäische Kommission hat einen Antrag Deutschlands abgelehnt, die geplante Übernahme von E-Plus durch Telefónica Deutschland (Telefónica) zur Prüfung nach deutschem Wettbewerbsrecht an das Bundeskartellamt zu verweisen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie selbst aufgrund ihrer Erfahrung mit der Prüfung von Zusammenschlüssen in der Mobilfunkbranche und der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung der Fusionskontrollvorschriften in der EU zu gewährleisten, besser für die Untersuchung dieses Falles geeignet ist. Die Kommission muss bis zum 14. Mai 2014 einen abschließenden Beschluss in der Sache fassen.

Am 31. Oktober 2013 meldete Telefónica ihr Vorhaben, die alleinige Kontrolle über E-Plus zu erwerben, bei der Kommission an.

Am 20. November 2013 stellte das Bundeskartellamt einen Verweisungsantrag nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Fusionskontrollverordnung. Nach diesem Artikel darf die Kommission die gesamte oder einen Teil der Prüfung eines bestimmten Falles an einen Mitgliedstaat verweisen, wenn sich die wettbewerblichen Auswirkungen ausschließlich auf nationale oder noch kleinere Märkte beschränken.

Das Bundeskartellamt erklärte, dass der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen und auf dem Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen in Deutschland erheblich zu beeinträchtigen drohe. Ferner machte das Bundeskartellamt geltend, dass es die am besten geeignete Behörde für die Prüfung dieses Falles sei.

In ihrem Beschluss über die Verweisung einer Sache nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung an einen Mitgliedstaat berücksichtigt die Kommission vor allem, welche Behörde am besten in der Lage ist, den in Rede stehenden Zusammenschluss zu prüfen. Angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung der Fusionskontrollvorschriften im Mobilfunksektor zu gewährleisten, und in Anbetracht der Erfahrung der Kommission mit der Prüfung von Zusammenschlüssen in dieser Branche1 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie selbst am besten für die Prüfung des vorliegenden Falles geeignet ist. Sie wird jedoch bei der Prüfung weiterhin eng mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten.

Die Kommission wird nun ihre eingehende Prüfung des geplanten Vorhabens, die am 20. Dezember 2013 eingeleitet wurde, fortsetzen.

Unternehmen und Produkte
Die Mobilfunknetzbetreiber Telefónica und E-Plus bieten in Deutschland Mobilfunkdienstleistungen für Endkunden an und sind darüber hinaus auf damit verbundenen Märkten wie dem Vorleistungsmarkt für den Netzzugang und Verbindungsaufbau tätig. Telefónica ist eine Tochtergesellschaft der in Spanien ansässigen Telefónica S.A. E‑Plus ist eine Tochter des niederländischen Telekommunikationskonzerns Koninklijke KPN N.V. (KPN). In Deutschland gibt es nur zwei weitere Mobilfunknetzbetreiber, die Deutsche Telekom und Vodafone. Neben den vier Mobilfunknetzbetreibern gibt es auf dem Mobilfunkmarkt noch virtuelle Mobilfunknetzbetreiber und Diensteanbieter wie Freenet, 1&1 und Drillisch. Die Mobilfunknetzbetreiber arbeiten zudem mit Wiederverkäufern zusammen, die in ihrem Namen Verträge für Mobilfunkdienstleistungen vertreiben. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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