Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Markteintritt von Wettbewerbern ermöglichen


EU-Kartellrecht: Kommission unterzieht Verpflichtungsangebote der Star-Alliance-Mitglieder Lufthansa, United und Air Canada für transatlantische Zusammenarbeit einem Markttest
Lufthansa, United und Air Canada bieten zudem an, mit Wettbewerbern auf dieser Strecke Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Flugtarifen sowie spezifische Prorata-Vereinbarungen zu schließen


(18.01.13) - Die Europäische Kommission hat betroffene Dritte aufgefordert, zu den Verpflichtungen Stellung zu nehmen, die Lufthansa, United und Air Canada angeboten haben, um Wettbewerbsbedenken über ihre transatlantische Zusammenarbeit auszuräumen. Die Kommission hat Bedenken, dass diese Zusammenarbeit auf der Strecke Frankfurt-New York nachteilig für Premium-Passagieren sein könnte, weil diese eventuell zu höheren Preisen führt und somit gegen das EU-Kartellrecht verstoßen könnte. Die beteiligten Unternehmen bieten an, Start- und Landezeitnischen in Frankfurt bzw. New York zur Verfügung zu stellen, um den Markteintritt von Wettbewerbern auf dieser Strecke zu ermöglichen. Ferner sind sie bereit, mit Wettbewerbern Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen und spezielle Prorata-Vereinbarungen zu schließen.

Somit könnten Wettbewerber Plätze auf den Flügen der drei beteiligten Unternehmen und bessere Anbindungen an Anschlussflüge anbieten. Sollten die Marktteilnehmer die Verpflichtungsangebote als wirksame Abhilfemaßnahme betrachten, kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verpflichtungen für die beteiligten Fluggesellschaften für bindend erklärt.

Die umfassende Zusammenarbeit zwischen Lufthansa, United und Air Canada reicht von einer Einnahmenaufteilung bis zur gemeinsamen Flugplanverwaltung, Preispolitik und Kapazitätsplanung. Nach dem derzeitigen Stand hegt die Kommission Bedenken, dass dies zu höheren Preisen für zeitbewusste und Ticketflexibilitäts-orientierte Passagiere, so genannte "Premium-Passagieren", auf der Strecke Frankfurt-New York führen könnte. Die drei Unternehmen legten daher gemeinsam Verpflichtungsangebote vor, die diese Bedenken ausräumen sollen.

Die von den Fluggesellschaften angebotenen Verpflichtungen sollen in erster Linie Konkurrenzunternehmen die Möglichkeit bieten, den Betrieb der Strecke Frankfurt-New York aufzunehmen oder zu intensivieren, und diesbezügliche Marktzutritts- oder Expansionsschranken zu verringern. Konkret bieten die Fluggesellschaften die Bereitstellung von Zeitnischen auf den Flughäfen Frankfurt am Main bzw. New York John F. Kennedy/Newark Liberty für die Strecke Frankfurt-New York an.

Lufthansa, United und Air Canada bieten zudem an, mit Wettbewerbern auf dieser Strecke Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Flugtarifen sowie spezifische Prorata-Vereinbarungen zu schließen. Somit könnten Wettbewerber Plätze auf den Flügen der drei beteiligten Unternehmen und bessere Anbindungen an Anschlussflüge anbieten. Ferner sollen Fluggäste von neuen Marktteilnehmern, die nicht über entsprechende Vielfliegerprogramme verfügen, künftig Flugmeilen für die Vielfliegerprogramme der beteiligten Unternehmen sammeln und bei diesen einlösen können.

Betroffene Dritte können nun innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Verpflichtungsangebote dazu Stellung nehmen.

Hintergrund
Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens verbieten Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können.

Im April 2009 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zur Zusammenarbeit zwischen den Star-Alliance-Mitgliedern Continental, United, Lufthansa und Air Canada im Passagierverkehr auf Strecken zwischen Europa und Nordamerika (siehe MEMO/09/168). 2010 wurde im Zuge der Fusion von Continental und United die Holdinggesellschaft United Continental Holdings Inc. gegründet. Nun haben die genannten Star-Alliance-Mitglieder Verpflichtungsangebote vorgelegt, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Wenn der Markttest ergibt, dass die angebotenen Verpflichtungen eine geeignete Abhilfemaßnahme darstellen, kann die Kommission nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung 1/2003 einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verpflichtungen für Lufthansa, United und Air Canada für bindend erklärt. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH (im Folgenden "WestVerkehr") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

  • Bilanzposition und Liquidität der Lufthansa

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme von 6 Mrd. EUR für die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden "Lufthansa ") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich am 25. Juni 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 genehmigt worden, doch dieser Genehmigungsbeschluss wurde am 10. Mai 2023 vom Gericht für nichtig erklärt.

  • Wettbewerb auf bestimmten Kurzstrecken

    Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ITA Airways ("ITA") durch die Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa") und das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium ("MEF") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass Lufthansa und das MEF die von ihnen angebotenen Abhilfemaßnahmen vollständig umsetzen.

  • Preisabsprachen zwischen Reifenherstellern

    Die EU-Kommission hat Bedenken, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnte, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Nachprüfungen fanden im Rahmen einer Untersuchung statt, für die die Kommission bereits Anfang 2024 Nachprüfungen durchgeführt hatte.

  • Steuerregelungen für Spielbankunternehmen

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen