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Vorgehen von Opta nachteilig für den Wettbewerb?


Digitale Agenda: Kommission verlangt Aufklärung über Opta-Regulierungspläne für niederländische Breitband-Geschäftskunden
Zweifel, ob der Opta-Beschluss, auf eine Regulierung des Zugangs zu Glasfaser-Büroanschlussnetzen (FTTO-Netzen) und zu hochwertigen Vorleistungs-Breitbanddiensten zu verzichten, mit dem EU-Recht vereinbar ist


(02.04.12) - Die Europäische Kommission wird untersuchen, ob der niederländische Telekom-Regulierer (Opta) den größten niederländischen Telekommunikationsbetreiber KPN dazu verpflichten sollte, alternativen Betreibern Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, damit diese ebenfalls Hochgeschwindigkeits-Breitbandanschlüsse für Geschäftskunden anbieten können. Ohne diesen Zugang haben Geschäftskunden möglicherweise keine Wahlmöglichkeit zwischen wettbewerbsbestimmten Angeboten unterschiedlicher Betreiber und müssen dadurch u. U. höhere Preise zahlen.

Die Kommission hat ernste Zweifel daran, dass der Opta-Beschluss, auf eine Regulierung des Zugangs zu Glasfaser-Büroanschlussnetzen (FTTO-Netzen) und zu hochwertigen Vorleistungs-Breitbanddiensten zu verzichten, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Nach Ansicht der Kommission könnte sich das Vorgehen von Opta nachteilig auf den Wettbewerb auswirken, künftige Glasfaserinvestitionen erschweren und die Innovation hemmen. Außerdem ist die Kommission davon überzeugt, dass die Opta-Pläne – falls sie so umgesetzt werden – den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden. Die Bedingungen für den Zugang zum niederländischen Glasfasernetz bestimmen die Kosten und somit die Fähigkeit anderer Betreiber (auch aus anderen Mitgliedstaaten), Telekommunikationsdienste zu erbringen. Daher hat die Kommission die Opta-Pläne ausgesetzt.

Opta hat beschlossen, weder den Zugang zum FTTO-Netz ("fiber-to-the-office") von KPN zu regulieren, noch KPN dazu zu verpflichten, anderen Unternehmen den Vorleistungszugang zu hochwertigen Breitbanddiensten über sein Glasfasernetz zu gewähren. Entsprechend der Empfehlung der Kommission über Zugangsnetze der nächsten Generation (NGA) darf ein Telekommunikationsbetreiber nur dann von der Auflage des regulierten entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss absehen, wenn er nachweisen kann, dass alternativen Betreibern ein solcher Zugang auf dem Markt zu wettbewerbsbestimmten Bedingungen zur Verfügung steht, was wiederum für einen wirksamen Wettbewerb in den nachgelagerten Bereichen sorgen dürfte.

Die Kommission hat diese Pläne nun ausgesetzt, weil sie von Opta weitere Nachweise benötigt, die belegen, dass der Markt für den entbündelten Zugang zum FTTO-Netz ein eigenständiger Markt ist und keiner Regulierung bedarf. Opta hat KPN bereits als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für den entbündelten Zugang zum FTTH-Teilnehmeranschluss ("fibre-to-the-home") eingestuft und dem Unternehmen die ganze Palette von Regulierungsmaßnahmen in diesem Bereich auferlegt. Opta hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass KPN trotz seines beträchtlichen und stabilen Marktanteils und anderer Indikatoren nicht in der Lage wäre, aufgrund seiner starken Marktposition unabhängig von seinen Mitbewerbern, den Kunden und Endnutzern zu handeln. Außerdem hat Opta nicht hinreichend belegt, warum der Vorleistungszugang zu hochwertigen Breitbandanschlüssen über das KPN-Glasfasernetz keiner Regulierung bedürfen soll.

Die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Neelie Kroes sagte hierzu: "Ein fairer Wettbewerb führt zu Marktinnovation und besseren Angeboten für die europäischen Verbraucher, auch für Geschäftskunden. Wir brauchen gleiche Wettbewerbsbedingungen, was bedeutet, dass sich alle nationalen Behörden an die Regeln halten und bei der Anwendung des EU-Rechts untereinander abstimmen müssen."

Hintergrund:
Aufgrund der beiden Schreiben, die die Kommission heute gemäß Artikel 7 und Artikel 7a der EU-Telekommunikationsrichtlinie verschickt hat, muss Opta seine Deregulierungspläne für den FTTO-Vorleistungszugang um zwei Monate und für den Vorleistungszugang zu hochwertigen Breitbandanschlüssen um drei Monate aufschieben.

Artikel 7 der neuen Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass nationale Regulierungsbehörden für Telekommunikation die Kommission, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Telekommunikations-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen.

Die Regulierungsbehörden haben zwar einigen Spielraum, auf welche Weise sie einen wirksamen Wettbewerb in ihren nationalen Telekommunikationsmärkten erreichen, müssen ihre Regulierungsentwürfe zuvor aber der Kommission mitteilen, um einen einheitlichen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Vorschläge eines Mitgliedstaats mit dem EU-Telekommunikationsrecht nicht vereinbar sind, richtet sie in einem ersten Schritt des "Verfahrens nach Artikel 7" an die betreffende nationale Regulierungsbehörde ein Schreiben, in dem sie ihre ernsthaften Bedenken äußert.

Darüber hinaus kann die Kommission nach den EU-Telekommunikationsvorschriften auch weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen oder (verbindlichen) Beschlüssen erlassen, falls Ungereimtheiten zwischen den Regulierungsansätzen der nationalen Regulierungsbehörden (z. B. bei Abhilfemaßnahmen) längerfristig fortbestehen. (Europäische Kommission: ra)


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