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Kein Anlass zu Wettbewerbsbedenken


Fusionskontrolle: Kommission gibt Marquard & Bahls grünes Licht für Übernahme des Schiffskraftstoffgeschäfts von Bominflot
Übernahme hat keine signifikanten Änderungen der Marktstruktur zur Folge


(29.03.12) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Teilen der Bominflot Bunkergesellschaft für Mineralöle mbH & Co. KG durch die Marquard & Bahls AG nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Beide Unternehmen haben ihren Sitz in Deutschland. Nach Prüfung des Vorhabens ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übernahme keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt, weil sie keine signifikanten Änderungen der Marktstruktur zur Folge hat.

Die zentralen Geschäftsfelder von Marquard & Bahls sind Mineralölhandel, Tanklagerung, Flugzeugbetankung und erneuerbare Energien. Das Kerngeschäft von Bominflot umfasst die Bunkerung und den physischen Handel mit Bunkeröl, den Betrieb von Tanklagern und Tankschiffen sowie damit verbundene Tätigkeiten wie die Haltung von Tanklagern in Norddeutschland. Sowohl Marquard & Bahls als auch Bominflot sind in der Tanklagerung von hellen Mineralölprodukten tätig. Marquard & Bahls bietet diese Produkte im Großhandel an.

Die Kommission hat sich bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung des Vorhabens besonders eingehend mit den Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten beider Unternehmen in Bezug auf die Tanklagerhaltung in Norddeutschland und die vertikalen Verbindungen zwischen der Tanklagerhaltung von hellen Mineralölprodukten und dem Großhandel mit diesen Produkten befasst. Die Untersuchung ergab, dass das Vorhaben die Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten nicht beeinträchtigen würde. Daher ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würde.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission prüft Fusionen und Übernahmen von Unternehmen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und untersagt Zusammenschlüsse, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft genehmigt (Vorprüfverfahren) oder eine eingehende Prüfung einleitet (Hauptprüfverfahren).

Weitere Informationen unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_6463
(Europäische Kommission: ra)


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