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Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln


Compliance bei Lebensmittelsicherheit: Europäische Kommission genehmigt Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteletiketten
Die Lebensmittelhersteller haben sechs Monate Zeit, ihre Verfahren an die neuen Anforderungen anzupassen


(23.05.12) - Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung, beispielsweise über die Rolle von Kalzium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem, sind inzwischen ein äußerst wirksames Verkaufsargument. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erwarten deshalb, dass die Angaben über die von ihnen gekauften Produkte korrekt sind, vor allem wenn es um deren angeblichen gesundheitlichen Nutzen geht.

Die Europäische Kommission hat jetzt eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben genehmigt. Diese Liste basiert auf fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen, kann in der gesamten EU verwendet werden und wird auch dazu beitragen, dass bis Ende des Jahres irreführende Behauptungen zurückgezogen werden müssen.

John Dalli, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherpolitik, sagte dazu: "Die Entscheidung ist die Krönung jahrelanger Arbeit und eine wichtige Etappe in der Regelung von Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln. Die in der gesamten EU gültige Liste gesundheitsbezogener Angaben wird im Internet veröffentlicht; die Verbraucherinnen und Verbraucher werden somit überall in der EU fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Nicht wissenschaftlich begründete Angaben müssen nach einer kurzen Übergangsfrist vom Markt genommen werden." Den Herstellern bietet die Liste insofern Rechtssicherheit, als sie sehen können, welche Angaben sie machen dürfen und welche nicht. Zudem wird der Verwaltungsaufwand geringer, da die Durchsetzungsbehörden sich ab jetzt auf eine einzige Liste zulässiger Angaben mit ihren Verwendungsbedingungen berufen können, wenn sie prüfen, ob eine Angabe irreführend ist oder nicht.

EU-Kommissar Dalli fügte hinzu: "Wir sind noch nicht ganz fertig, und die Kommission wird sich jetzt mit der erforderlichen wissenschaftlichen Unterstützung darauf konzentrieren, die Angaben, bei denen die Prüfung noch läuft, abschließend zu bearbeiten."
Endgültig zugelassene Angaben werden in das Unionsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel aufgenommen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vorgeschrieben ist. Bei dem Unionsregister handelt es sich um eine interaktive Datenbank, die über die Website der Kommission zugänglich ist.

Die Lebensmittelhersteller haben sechs Monate Zeit, ihre Verfahren an die neuen Anforderungen anzupassen. Ab Anfang Dezember 2012 sind alle nicht zugelassenen und nicht auf Eis gelegten/noch nicht geprüften Angaben verboten.

Hintergrund
Mit der Verordnung der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, insbesondere Artikel 13 Absatz 3, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermittelten im Jahr 2008 etwa 44 000 gesundheitsbezogene Angaben, die die Kommission zu einer Liste von rund 4600 Angaben zusammengefasst hat. Bis 2010 waren alle Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugeleitet worden, die wissenschaftlich bewertete, ob die Angaben fundiert waren. Mit Ausnahme der Angaben zu pflanzlichen Stoffen schloss die EFSA die Untersuchung der Angaben im Juni 2011 ab. Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 5. Dezember 2011 einigten sich die Mitgliedstaaten, die im Anhang der Kommissionsverordnung aufgeführten Angaben zuzulassen. Das Europäische Parlament und der Rat prüften diese Liste im Regelungsverfahren mit Kontrolle, das am 27. April 2012 endete, und erhoben keine Einwände.

Die jetzt von der Europäischen Kommission genehmigte Liste enthält 222 Angaben, die knapp 500 Einträgen in der zusammengefassten Liste entsprechen. Mehr als 1600 dieser Einträge werden nicht zugelassen. Für alle anderen Einträge steht das Zulassungsverfahren vor dem Abschluss. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind dafür zuständig die Regeln für gesundheitsbezogene Angaben durchzusetzen.

Weitere Informationen zum Thema gesundheitsbezogene Angaben:
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/index_en.htm

Weitere Informationen zum Register unter:
http://ec.europa.eu/nuhclaims/
(Europäische Kommission: ra)


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