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Wettbewerb nicht gefährdet


Fusionskontrolle: Europäische Kommission gibt unter Bedingungen grünes Licht für Übernahme von Huber Silica durch Evonik
Evonik und Huber Silica sind Hersteller von Spezialchemikalien, die unter anderem gefällte Kieselsäure produzieren



Die Europäische Kommission hat die Übernahme von Huber Silica durch Evonik nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Der Beschluss ist an die Bedingung geknüpft, dass die Unternehmen Teile ihrer Geschäftsbereiche für gefällte Kieselsäure veräußern. Diese Chemikalie wird beispielsweise für die Herstellung von Reifen, Zahnpasta, Schaumverhütern, Farben und Beschichtungen verwendet.

Evonik und Huber Silica sind Hersteller von Spezialchemikalien, die unter anderem gefällte Kieselsäure produzieren. Diese wird beispielsweise für die Herstellung von Produkten wie Zahnpasta, Papier, Futtermitteln, Reifen und Schuhsohlen verwendet, kommt aber auch in industriellen Schaumverhütern, Farben und Beschichtungen zum Einsatz.

Die Kommission stellte im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf folgende Märkte gab:
i) gefällte Kieselsäure für Zahnpasta und Schaumverhüter und
ii) hydrophobe gefällte Kieselsäure, die unter anderem für Schaumverhüter, Farben, Beschichtungen sowie Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe verwendet wird. Die Bedenken sind in erster Linie auf die relativ hohen gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen sowie den Umstand zurückzuführen, dass auf diesen Märkten nur eine geringe Zahl alternativer Anbieter vorhanden ist.

Vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, haben Evonik und Huber Silica angeboten, folgende Geschäftsbereiche zu veräußern:

>> den Evonik-Geschäftsbereich für gefällte Kieselsäure für Dentalanwendungen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika,
>> den Geschäftsbereich von Huber Silica für gefällte Kieselsäure für Schaumverhüter im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und
>> den Geschäftsbereich von Huber Silica für hydrophobe gefällte Kieselsäure im EWR.

Die Veräußerung umfasst den vollständigen Transfer der betreffenden Produktionstechnologie zur Produktionsstätte eines geeigneten Käufers. Für den Transferzeitraum müssen die beteiligten Unternehmen dem Käufer eine umfassende technische Unterstützung bieten und mit ihm eine vorübergehende Liefervereinbarung schließen.

Um den Erfolg des Produktionstransfers und die Wirksamkeit der Verpflichtungszusagen zu gewährleisten, muss es sich bei dem Käufer der Vermögenswerte um einen etablierten Hersteller gefällter Kieselsäure mit bestehender Marktpräsenz im EWR handeln.

Durch die gemachten Zusagen werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig ausgeräumt.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss in der durch die Zusagen geänderten Form den Wettbewerb nicht gefährdet. Die Genehmigung des Zusammenschlusses erfolgt unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden.

Unternehmen und Produkte
Das deutsche Unternehmen Evonik ist in der Herstellung und im Vertrieb von Spezialchemikalien tätig.
Das US-amerikanische Unternehmen Huber Silica ist Teil des Huber-Konzerns, der in den Bereichen Spezialchemikalien und Mineralien, Hydrokolloide, Holzprodukte und Holzwirtschaft tätig ist.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die geplante Übernahme wurde am 27. April 2017 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt.

Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Diese Frist verlängert sich auf 35 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, Abhilfemaßnahmen anbieten.
Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.8348 veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 24.07.17



Meldungen: Europäische Kommission

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