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EU-Vorschriften für Firmen-Zusammenschlüsse


Fusionskontrolle: Regulierungsbehörden vereinbaren bewährte Verfahrensweisen für den Umgang mit grenzübergreifenden Zusammenschlüssen, die nicht auf EU-Ebene geprüft werden
Das EU-Fusionskontrollsystem sorgt dafür, dass die Verbraucher zwischen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen wählen können


(22.11.11) - Die Leiter der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden der EU und die Europäische Kommission haben sich auf ein Paket bewährter Verfahrensweisen verständigt (Best Practices on Cooperation between EU National Competition Authorities in Merger Review). Mit den bewährten Verfahrensweisen sollen die Zusammenarbeit und die Weitergabe von Information an die anderen Wettbewerbsbehörden in der Europäischen Union bei Zusammenschlüssen gefördert werden, die nicht für eine Prüfung durch die Kommission selbst in Frage kommen, sondern von mehreren Mitgliedstaaten zu genehmigen sind.

Die 2004 durchgeführte Reform der EU-Vorschriften für Zusammenschlüsse, die auf EU-Ebene geprüft werden müssen, hat die Übertragung von Fusionsfällen zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden erleichtert. Dadurch werden viele Wettbewerbssachen, die unter der Anmeldeschwelle liegen, gleichwohl von der Kommission geprüft. Viele Zusammenschlüsse werden jedoch immer noch von zwei oder mehr einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zugleich nach nationalem Recht geprüft. 2007 meldeten die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden mehrere hundert Fälle, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten geprüft wurden. Mehrfachanmeldungen können bisweilen nicht nur zu erheblicher Rechtsunsicherheit, zu Kosten und zu Verzögerungen für die fusionierenden Unternehmen führen, sondern auch zu kollidierenden Beschlüssen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden.

Die bewährten Verfahrensweisen wurden angenommen, um die mit Mehrfachanmeldungen verbundenen Schwierigkeiten zu beheben. Sie erläutern die wichtigsten Schritte für eine bessere Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Informationen, die die Behörden weitergeben sollten, etwa in Bezug auf den Zeitplan des Prüfungsvorgangs oder etwaige Abhilfemaßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass sich ein Zusammenschluss nachteilig auf Kunden und Verbraucher auswirkt.

Eine Zusammenarbeit bei Unternehmenszusammenschlüssen, die den Wettbewerb in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigen könnten oder für die in mehr als einem Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen festgelegt werden müssten, würde dazu beitragen, dass fusionierende Unternehmen als auch einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verringern.

Die bewährten Verfahrensweisen wurden von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, die die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden 2010 ins Leben gerufen hatten. Auch die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums waren dort vertreten.

"Das EU-Fusionskontrollsystem ist eine der Erfolgsgeschichten der EU und sorgt dafür, dass die Verbraucher zwischen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen wählen können, während die Unternehmen mit einer raschen Prüfung ihrer Zusammenschlüsse rechnen können, die ihnen die Tür zu einem Markt mit 500 Millionen Verbrauchern öffnet", erklärte Joaquín Almunia, Vizepräsident der Kommission und für Wettbewerb zuständiger EU-Kommissar. "Die Unternehmen verlangen aber auch mehr Zusammenarbeit der einzel-staatlichen Wettbewerbsbehörden und mehr Konvergenz in deren Fusionskontrollpolitik, und genau das bieten diese bewährten Verfahrensweisen", so Almunia weiter.

Mit den bewährten Verfahrensweisen wird nicht in jedem Fall, in dem mehrere Rechtssysteme betroffen sind, eine Zusammenarbeit angestrebt. Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sollen vielmehr von Fall zu Fall entscheiden, ob eine gezielte Zusammenarbeit für die Prüfung förderlich ist.

Der Erfolg der Zusammenarbeit wird in hohem Maße vom guten Willen und der Zusammenarbeit der fusionierenden Unternehmen abhängen, weil die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden in den meisten Fällen auf sie angewiesen sind, wenn sie deren Zustimmung für den Austausch vertraulicher Informationen brauchen. Sowohl die fusionierenden Unternehmen als auch die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sind an guter Zusammenarbeit interessiert, da diese die generelle Effizienz, Transparenz und Effektivität des Prüfungsverfahrens fördert. Auch bei der zeitlichen Abstimmung der Anmeldungen ließe sich die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden durch die Mitwirkung der beteiligten Unternehmen erleichtern.

Hintergrund
Die Fusionskontrollverordnung trat 1991 in Kraft und wurde zuletzt 2004 überarbeitet. Darin sind die Umsatzschwellen festgelegt, die weltweit bzw. in der EU erreicht werden müssen, wenn Unternehmen, die sich zusammenschließen wollen, die Regelung der Kommission zur Prüfung auf EU-Ebene in Anspruch nehmen wollen. Dabei muss sichergestellt sein, dass ein Rechtsgeschäft dort geprüft wird, wo die engste Verbindung besteht. So besagt die "Zwei-Drittel-Regel", dass ein Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig ist, wenn jedes beteiligte Unternehmen mehr als zwei Drittel seines EU-weiten Umsatzes in diesem Mitgliedstaat erzielt. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Zusammenschlüsse zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden übertragen werden.

Nach der geänderten Fusionskontrollverordnung von 2004 können die beteiligten Unternehmen eine solche Verweisung bereits vor der Anmeldung bei einem Mitgliedstaat oder der Kommission beantragen (Verweisung vor Anmeldung). Ansonsten kann diese Verweisung auch später auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erfolgen (Verweisung nach Anmeldung). Die Verweisung vor Anmeldung hat zur effizienten Übertragung von Fusionsfällen auf die dafür besser geeignete Behörde beigetragen und somit Parallelverfahren verhindert. Seit 2004 wurden knapp 300 Ersuchen um Verweisung vor Anmeldung gestellt, davon hatten über 70 Prozent eine Prüfung auf EU-Ebene zum Ziel.

Die bewährten Verfahrensweisen gelten unbeschadet der Anweisungen zum System der Verweisung von Wettbewerbssachen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die in diesen Verfahrensweisen empfohlene verstärkte Zusammenarbeit kann aber auch zu einer reibungslosen Verweisung von Wettbewerbssachen führen.

Die bewährten Verfahrensweisen sind das Ergebnis intensiver Überlegungen im Anschluss an eine dieses Frühjahr durchgeführte breit angelegte Konsultation der Akteure. Sie wurden geändert, um u.a. den Einsatz und Geltungsbereich des Informationssystems, die Freiwilligkeit von Genehmigungen und den Zeitplan für Informationen über den Zusammenschluss im Vorfeld klarzustellen. In den bewährten Verfahrensweisen wird verfügt, dass vertrauliche Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten geschützt sein müssen.

Die bewährten Verfahrensweisen können auf der Europa-Webseite unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/competition/ecn/mergers.html

Den Vorsitz in der EU-Arbeitsgruppe "Zusammenschlüsse" hat die Kommission; Irland und Deutschland führten bis vor kurzem gemeinsam den stellvertretenden Vorsitz und wurden für die nächsten beiden Jahre von Österreich und dem Vereinigten Königreich abgelöst.

Die EU hat auch mit den US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden ein Paket bewährter Verfahrensweisen vereinbart, damit bei Zusammenschlüssen, die von beiden Seiten genehmigt werden müssen, besser zusammengearbeitet wird.

Fusions-Statistiken zur Zahl der Anmeldungen, Verweisungen an die oder von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und verschiedener Arten von Kommissionsbeschlüssen können eingesehen werden unter

http://ec.europa.eu/competition/mergers/statistics.pdf
(Europäische Kommission: ra)


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