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Rechenschaftspflicht durch Transparenzberichte


Online-Terrorpropaganda muss binnen einer Stunde gelöscht werden
Online-Plattformen sollen eine aktivere Rolle bei der Auffindung terroristischer Online-Inhalte übernehmen und solche Inhalte binnen maximal einer Stunde aus dem Internet entfernen



Terroristische Inhalte müssen künftig innerhalb von einer Stunde nach einer Entfernungsanordnung der nationalen Behörden aus dem Web entfernt werden. Entsprechende EU-Regeln hat das Europäische Parlament endgültig beschlossen. "Mit den gestern verabschiedeten Vorschriften legen wir klare Verantwortlichkeiten für Mitgliedstaaten und Diensteanbieter fest, um den Fluss terroristischer Inhalte im Internet zu stoppen. Dies wird Europa sicherer machen und helfen, künftige Angriffe zu verhindern", begrüßte Kommissionsvizepräsident Margaritis Schinas das Votum des Parlaments. Die Verordnung wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt ab Mitte 2022 in Kraft.

Die Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte schafft die Gewähr, dass Online-Plattformen eine aktivere Rolle bei der Auffindung terroristischer Online-Inhalte übernehmen und solche Inhalte binnen maximal einer Stunde aus dem Internet entfernt werden. Dank der Verordnung kann künftig auch besser gegen die Verbreitung extremistischer Ideologien im Internet vorgegangen werden. Diese Regeln sind wesentlicher Bestandteil der Anti-Terror-Agenda der Kommission.

Hier die Eckpunkte der neuen Regeln:

>> Die Ein-Stunden-Regel:
Der größte Schaden durch terroristische Inhalte entsteht in den ersten Stunden nach ihrem Erscheinen. Die neuen Vorschriften verpflichten Online-Plattformen, die Verbreitung solcher Inhalte so früh wie möglich zu stoppen.

>> Grenzüberschreitend geltende Entfernungsanordnungen in der EU: Entfernungsanordnungen können von jedem Mitgliedstaat an jede in der EU niedergelassene Online-Plattform gerichtet werden.

>> Definition terroristischer Inhalte im Einklang mit der geltenden Anti-Terror-Richtlinie. Ausgenommen sind Inhalte, die zu Bildungszwecken, zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken oder zu Forschungszwecken verbreitet werden. Diese Ausnahme gilt auch, wenn Inhalte zur Sensibilisierung gegen terroristische Aktivitäten verbreitet werden.

>> Beschwerdemechanismen, damit irrtümlich entfernte Inhalte möglichst schnell wiederhergestellt werden können.

>> Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und Europol, damit Entfernungsanordnungen besser nachverfolgt werden können.

>> Verpflichtungen für Diensteanbieter, proaktiv gegen den Missbrauch ihrer Dienste für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte vorzugehen.

>> Transparenz und Rechenschaftspflicht durch jährliche Transparenzberichte.

>> Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, Verstöße zu ahnden und das Strafmaß festzulegen, wobei Art und Größe der Plattform berücksichtigt werden sollen, damit die Strafen verhältnismäßig sind und kleine, mittlere und Kleinstunternehmen nicht übermäßig belastet oder abgestraft werden.
Hintergrund

Die Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität gehört zu den Prioritäten der Kommission unter Präsidentin von der Leyen. Im Juli 2020 stellte die Europäische Kommission die EU-Strategie für die Sicherheitsunion für den Zeitraum 2020 bis 2025 vor und verpflichtete sich, den Fokus vor allem auf Bereiche zu legen, in denen die EU den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe leisten kann, um die Sicherheit aller Menschen in Europa zu erhöhen. Die im Dezember 2020 angenommene Agenda für die Terrorismusbekämpfung baut auf den Maßnahmen auf, die bereits ergriffen wurden, um Terroristen handlungsunfähig zu machen und die Abwehrfähigkeit gegen Angriffe zu stärken.

Die Kommission hat die gestern beschlossene Verordnung im Jahr 2018 vorgeschlagen und die Verhandlungen der Gesetzgeber über dieses vorrangige Vorhaben intensiv unterstützt. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.04.21
Newsletterlauf: 06.08.21


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