Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Schwere Straftaten und organisierte Kriminalität


Verbrechensbekämpfung: Kommission beschließt, Luxemburg vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil das Land die EU-Vorschriften über die Einziehung der Gewinne Krimineller nicht in nationales Recht umgesetzt hat
Schwere und organisierte Kriminalität stellt eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit der Europäischen Union dar - Gegenwärtig werden nur rund 2 Prozent der Erträge aus Straftaten eingefroren und nur 1 Prozent eingezogen



Die Europäische Kommission hat beschlossen, Luxemburg vor dem Gerichtshof zu verklagen und den Gerichtshof zu ersuchen, finanzielle Sanktionen gegen das Land zu verhängen, weil es die Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Richtlinie 2014/42/EU) nicht umgesetzt hat. Dank dieser Vorschriften können die Mitgliedstaaten die Gewinne, die Kriminelle mit schweren Straftaten und organisierter Kriminalität machen, leichter einziehen. Durch die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen und Eigentum, die durch Straftaten erlangt wurden, wird Kriminellen ihr rechtswidrig erworbenes Vermögen entzogen. Sie sind ein wichtiges Instrument, mit dem die Geschäftsmodelle von Verbrechern zerschlagen und die organisierte Kriminalität bekämpft werden können.

Außerdem wird so verhindert, dass Gelder aus Straftaten gewaschen und anschließend in legale oder illegale Geschäftstätigkeiten investiert werden. Dieses Instrument trägt dazu bei, die Wirtschaft vor Korruption und krimineller Unterwanderung zu schützen und Erträge aus Straftaten dem Staat zuzuführen, damit diese im Dienste der Bürger verwendet werden können. Mit der Richtlinie werden außerdem besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe eingeführt, um die Grundrechte betroffener Personen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis spätestens Dienstag, 4. Oktober 2016 umsetzen müssen. Die Kommission leitete im November 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg ein und gab im März 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Bislang hat Luxemburg der Kommission nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gemeldet.

Hintergrund
Schwere und organisierte Kriminalität stellt eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit der Europäischen Union dar. Gegenwärtig werden nur rund 2 Prozent der Erträge aus Straftaten eingefroren und nur 1 Prozent eingezogen. Das bedeutet, dass organisierte kriminelle Gruppen ihre illegal erzielten Gewinne häufig behalten und in weitere kriminelle Machenschaften und die Unterwanderung der legalen Wirtschaft investieren können. Wenn Vermögenswerte aus Straftaten sichergestellt und eingezogen werden, trägt das maßgeblich dazu bei, dass Verbrechen sich nicht auszahlen.

Da Luxemburg nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Richtlinie 2014/42/EU) nachzukommen, oder diese der Kommission zumindest nicht mitgeteilt wurden, hat das Land gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie verstoßen.

Versäumt es ein Mitgliedstaat, eine vom EU-Gesetzgeber erlassene Richtlinie fristgerecht in innerstaatliches Recht umzusetzen, kann die Kommission gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Gerichtshof ersuchen, finanzielle Sanktionen zu verhängen. Bei der Festlegung ihrer Höhe werden folgende Faktoren berücksichtigt:
>> die Schwere des Verstoßes,
>> die Dauer des Verstoßes,
>> ein Faktor "n" (der je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist und sich nach dem jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Mio. EUR sowie der Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament des betreffenden Mitgliedstaats berechnet).

In diesem Fall schlägt die Kommission eine finanzielle Sanktion in Form eines täglichen Zwangsgelds vor (zur Ahndung der Fortsetzung des Verstoßes nach dem Urteil des Gerichtshofs). (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 26.06.21
Newsletterlauf: 10.09.21


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH (im Folgenden "WestVerkehr") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

  • Bilanzposition und Liquidität der Lufthansa

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme von 6 Mrd. EUR für die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden "Lufthansa ") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich am 25. Juni 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 genehmigt worden, doch dieser Genehmigungsbeschluss wurde am 10. Mai 2023 vom Gericht für nichtig erklärt.

  • Wettbewerb auf bestimmten Kurzstrecken

    Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ITA Airways ("ITA") durch die Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa") und das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium ("MEF") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass Lufthansa und das MEF die von ihnen angebotenen Abhilfemaßnahmen vollständig umsetzen.

  • Preisabsprachen zwischen Reifenherstellern

    Die EU-Kommission hat Bedenken, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnte, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Nachprüfungen fanden im Rahmen einer Untersuchung statt, für die die Kommission bereits Anfang 2024 Nachprüfungen durchgeführt hatte.

  • Steuerregelungen für Spielbankunternehmen

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen