
Wirksamere Europäische Betriebsräte
Stärkung des sozialen Dialogs in der EU durch Europäische Betriebsräte
Im Jahr 2024 schlug die Kommission eine Aktualisierung der Richtlinie vor, um die Einrichtung von EBR zu erleichtern, ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in diesen Gremien zu erreichen sowie eine wirksame Durchsetzung sicherzustellen
Die Kommission begrüßt einen wichtigen politischen Schritt zur Verbesserung des sozialen Dialogs in der EU. Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben eine politische Einigung über die überarbeitete Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat erzielt, die den sozialen Dialog in der EU weiter stärken wird.
Europäische Betriebsräte (EBR) sind Gremien, die sicherstellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterrichtet und angehört werden, wenn Unternehmen Entscheidungen über länderübergreifende Angelegenheiten treffen. Dies betrifft Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die sinnvolle Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmensentscheidungen kann die Bewältigung von Veränderungen erleichtern, etwa im Falle von Unternehmensumstrukturierungen oder bei der Einführung neuer Technologien.
Im Jahr 2024 schlug die Kommission eine Aktualisierung der Richtlinie vor, um die Einrichtung von EBR zu erleichtern, ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in diesen Gremien zu erreichen sowie eine wirksame Durchsetzung sicherzustellen. Zudem verbessert die überarbeitete Richtlinie den Zugang zu Gerichten im Falle von Streitigkeiten, und sie sieht verschärfte Sanktionen im Falle von Verstößen vor. Außerdem gewährleistet sie die Entscheidungsfähigkeit der Unternehmen und vereinfacht die Umsetzung durch Abschaffung komplexer Ausnahmen und durch bessere Rechtsklarheit.
Zu den wichtigsten Verbesserungen in der überarbeiteten Richtlinie zählt Folgendes:
>> Rechtzeitige und sinnvolle Anhörung der Beschäftigten: Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats müssen eine begründete Antwort erhalten, bevor das Unternehmen in einer länderübergreifenden Angelegenheit Entscheidungen trifft. Wenn die Weitergabe von Informationen über länderübergreifende Angelegenheiten aus Vertraulichkeitsgründen eingeschränkt wird, müssen die Unternehmen dies begründen.
>> Gleiche Rechte für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Einrichtung Europäischer Betriebsräte: Durch die Streichung von Ausnahmen werden die Rechte der Richtlinie auf 5,4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 320 multinationalen Unternehmen ausgeweitet, in denen vor 1996 EBR-Vereinbarungen geschlossen wurden.
>> Eindeutige Definition des Begriffs "länderübergreifende Angelegenheiten": In der überarbeiteten Richtlinie ist klar festgelegt, wann eine Angelegenheit als "länderübergreifend" einzustufen ist. Dabei werden auch indirekte Auswirkungen auf Arbeitskräfte in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt.
>> Mehr Ressourcen für die Wahrnehmung der Aufgaben: In den EBR-Vereinbarungen muss ausdrücklich geregelt werden, welche finanziellen und materiellen Ressourcen dem EBR zur Verfügung stehen (u. a. Budget, Sachverständigenunterstützung und Schulungen).
>> Ausgewogeneres Geschlechterverhältnis: Bei der Einrichtung eines EBR oder eines besonderen Verhandlungsgremiums muss angestrebt werden, dass jedes Geschlecht zu mindestens 40 Prozent vertreten ist. Ist dies nicht möglich, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gründe hierfür unterrichtet werden.
>> Verbesserter Zugang zu den Gerichten: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Europäische Betriebsräte und besondere Verhandlungsgremien bei Verstößen gegen ihre Rechte Gerichte anrufen können und dass entweder der Arbeitgeber die Kosten trägt oder Prozesskostenhilfe gewährt wird. Zudem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, wie die EBR Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren anstrengen können.
>> Strengere Durchsetzung: Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen einführen. Diese sollten dem Jahresumsatz des Unternehmens Rechnung tragen oder einen ähnlich abschreckenden Charakter haben.
Nächste Schritte
Das Europäische Parlament und der Rat müssen den Text, auf den sie sich politisch geeinigt haben, nun noch förmlich verabschieden. Nach der Veröffentlichung der überarbeiteten Richtlinie im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Vorschriften werden dann nach einem Jahr wirksam. In diesem Übergangszeitraum können bestehende EBR-Vereinbarungen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Hintergrund
Europäische Betriebsräte (EBR) sind Unterrichtungs- und Anhörungsgremien, die europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen vertreten. Sie werden auf Initiative der Beschäftigten oder der zentralen Unternehmensleitung eingerichtet. EBR werden zu länderübergreifenden Fragen konsultiert und ergänzen die nationalen Arbeitnehmervertretungen.
EBR oder andere Mechanismen zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung bestehen in etwa 1 000 multinationalen Unternehmen. Sie vertreten rund 16,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU. Sie tragen zum Schutz von Beschäftigung und Wirtschaftssektoren in Europa und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der EU bei. Derzeit gibt es rund 1000 länderübergreifende Unterrichtungs- und Anhörungsgremien, von denen zwei Drittel EBR sind. Jedes Jahr werden etwa 20 neue EBR eingerichtet.
Eine 2018 von der Kommission durchgeführte Evaluierung hatte Mängel beim Konsultationsprozess der EBR und bei den Instrumenten aufgezeigt, mit denen die Arbeitnehmervertretungen ihre Rechte durchsetzen können. Im Februar 2023 hatte das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, die Richtlinie aus dem Jahr 2009 zu überarbeiten und die Rolle der EBR zu stärken. Die Kommission führte daraufhin eine zweiphasige Konsultation der Sozialpartner durch, um Input von Interessenträgern (u. a. nationalen Behörden, Unternehmen, Arbeitnehmervertretungen sowie Experten aus Recht und Wissenschaft) zu erhalten. Im Januar 2024 legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie vor. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 12.06.25