
Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-666/23 | Volkswagen (Anspruch auf angemessene Entschädigung)
Die EG-Typgenehmigung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Automobilherstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hat
Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten, weil eine EG-Typgenehmigung vorliegt. Zudem hindert das Unionsrecht weder daran, dass auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber geschuldet wird, ein Betrag angerechnet wird, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, noch, dass diese Entschädigung auf einen Betrag begrenzt wird, der 15 Prozent des Kaufpreises entspricht, sofern diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt.
Zwei Käufer von Dieselfahrzeugen des Automobilherstellers Volkswagen verlangen vor einem deutschen Gericht (1) Schadensersatz von Volkswagen, weil diese Fahrzeuge mit einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet seien. (2)
Dabei handelt es sich um eine Software, die gemeinhin als "Thermofenster" bezeichnet wird und mit der ab einer Außentemperatur von 10 Grad C. die Abgasrückführung verringert wird. Dies hat zur Folge, dass die Stickoxidemissionen steigen. In einem der beiden Fahrzeuge war diese Software von an Anfang an eingebaut, in dem anderen wurde sie im Rahmen eines Fahrzeugsoftware-Updates aufgespielt.
In Anbetracht des Vorbringens von Volkswagen einerseits und des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 andererseits, wonach sich ein Automobilhersteller zur Entlastung von seiner Haftung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung berufen kann, hat das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste deutsche Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vorgelegt.
Erstens antwortet der Gerichtshof, dass sich ein Automobilhersteller nicht dadurch von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien kann, dass für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst von der zuständigen nationalen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde. Die EG-Typgenehmigung bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Automobilherstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hat.
Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Automobilherstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.
Drittens hindert das Unionsrecht grundsätzlich nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.
Grundsätzlich steht es auch einer Begrenzung dieser Entschädigung auf einen Betrag, der 15 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs entspricht, nicht entgegen. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt.
Es ist daher Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Anrechnung des Vorteils und die fragliche Beschränkung eine solche angemessene Entschädigung gewährleisten können.
HINWEIS: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.
1 Landgericht Ravensburg,
2 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist: vgl. Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen), C-100/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 51/23).
(Pressemitteilung des EuGH vom 1. August 2025: ra)
eingetragen: 02.08.25