
Unionsmarke für Bekleidungsstücke
Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-304/24 bis T-306/24| sprd.net / EUIPO (Großbuchstabe "I" und rotes Herz im linken Brustbereich eines Bekleidungsstücks, auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks und außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks)
Das EUIPO wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle
Das Zeichen als solches kann nicht als Unionsmarke für Bekleidungsstücke wie T-Shirts eingetragen werden. Selbst wenn es für bestimmte genaue Positionierungen beansprucht wird, ist es nicht geeignet, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Im Jahr 2022 meldete das deutsche Unternehmen sprd.net beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Unionsmarken als Positionsmarken für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, an:
Nach der Beschreibung von sprd.net handelt es sich um ein Zeichen bzw. Logo, das aus dem Großbuchstaben ‚i‘ und einem roten Herz bestehe und auf einem Bekleidungsstück im linken Brustbereich, auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks bzw. auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich platziert sei.
Die gebrochenen Linien repräsentierten den Umriss eines beispielhaften Bekleidungsstücks und verdeutlichten die Position der jeweiligen Marke; sie seien nicht Teil der angemeldeten Marken.
Das EUIPO wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle, d. h. dass sie nicht geeignet seien, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Zeichen werde sofort als "Ich liebe" verstanden. Auch seine Position verleihe ihm keine Unterscheidungskraft.
Sprd.net hat diese Zurückweisungsentscheidungen des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.
Das Gericht weist die Klagen ab und bestätigt damit die Entscheidungen des EUIPO.
Nach Ansicht des Gerichts ist das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von sprd.net in ihren Anmeldungen beschriebene genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück nicht geeignet ist, diesem Zeichen, das als solches nicht unterscheidungskräftig ist, für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen.
HINWEIS: Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten in der gesamten Europäischen Union. Unionsmarken bestehen neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen neben den nationalen Geschmacksmustern. Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden beim EUIPO angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.
HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat das betreffende Organ diese zu schließen.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel bedarf der vorherigen Zulassung. Zu diesem Zweck ist der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung beizufügen, in dem dargelegt wird, welche für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage(n) das Rechtsmittel aufwirft.
(Pressemitteilung des EuGH vom 9. Juli 2025: ra)
eingetragen: 02.08.25