Zugang zu Dokumenten


Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-1031/23 | Kaili / Parlament
Das Gericht erklärt die Entscheidung des Parlaments für nichtig, mit der seiner ehemaligen Vizepräsidentin, Frau Eva Kaili, der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde



Ein solcher Zugang beeinträchtigt den Schutz von Gerichtsverfahren nicht Auf der Grundlage von Ermittlungen zur Verwaltung der parlamentarischen Vergütungen beantragte die Europäische Generalstaatsanwältin, Frau Laura Kövesi, am 15. Dezember 2022 bei der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Roberta Metsola, die parlamentarische Immunität von Frau Eva Kaili, ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, aufzuheben. Frau Metsola entschied, diesen Antrag im Plenum des Parlaments bekannt zu geben und ihn an den Rechtsausschuss zu verweisen. Frau Kaili beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, sowohl den Antrag der Europäischen Generalstaatsanwältin als auch die Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären (im Folgenden: beim Gericht eingereichte Rechtssache). (1)

In der Folge beantragte Frau Kaili beim Parlament, ihr Zugang zu Dokumenten in allen Rechtssachen zu gewähren, die Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Vergütungen in Bezug auf akkreditierte parlamentarische Assistenten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments betrafen (im Folgenden: angeforderte Dokumente). (2)
Das Parlament verweigerte den Zugang zu diesen Dokumenten mit der Begründung, dass ein solcher Zugang den Schutz des Gerichtsverfahrens in der beim Gericht eingereichten Rechtssache beeinträchtigen würde. Frau Kaili beantragt, dass das Gericht diese Entscheidung des Parlaments für nichtig erklärt.

Das Gericht erklärt die Entscheidung des Parlaments für nichtig.

Das Gericht stellt fest, dass die angeforderten Dokumente, die die Verwaltungstätigkeit des Parlaments betreffen, nicht für die Zwecke des Verfahrens in der beim Gericht eingereichten Rechtssache erstellt wurden und keinen internen Standpunkt des Parlaments zu dieser Sache enthalten. Des Weiteren unterscheidet sich der Gegenstand der angeforderten Dokumente von dem der beim Gericht eingereichten Rechtssache. In den angeforderten Dokumenten hat das Parlament nämlich die Unregelmäßigkeiten bei der konkreten Verwaltung von Vergütungen in Bezug auf akkreditierte parlamentarische Assistenten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments geprüft. Dagegen hatte das Gericht in der bei ihm eingereichten Rechtssache die Rechtmäßigkeit des Antrags der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Entscheidung der Präsidentin des Parlaments zu prüfen. Infolgedessen vermag die Verbreitung der angeforderten Dokumente in der beim Gericht eingereichten Rechtssache die Waffengleichheit nicht zu beeinträchtigen.

Das Gericht führt ferner aus, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten die geordnete Rechtspflege in der beim Gericht eingereichten Rechtssache nicht beeinträchtigen würde. Unter diesen Umständen darf der Zugang zu den angeforderten Dokumenten nicht aus Gründen des Schutzes

HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der Unionsorgane ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat das betreffende Organ diese zu schließen.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.

(1) Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2024, Kaili/Parlament und Europäische Staatsanwaltschaft, T-46/23 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 9/24).
(2) Der Antrag wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gestellt.
(Pressemitteilung des EuGH vom 9. Juli 2025: ra)

eingetragen: 02.08.25


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