Grundbetrag der Geldbuße falsch berechnet


Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-84/22 | UBS Group u. a./Kommission
Wettbewerb: Das Gericht bestätigt die Beteiligung von Credit Suisse an einem Kartell im Bereich des Devisenkassahandels, reduziert aber den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße von 83,2 Mio. Euro auf 28,9 Mio. Euro



Zwar war Credit Suisse tatsächlich am Kartell beteiligt, doch hat die Kommission den Näherungswert für den Umsatz bei der Festsetzung der Geldbuße, mit der diese Zuwiderhandlung geahndet wurde, nicht richtig bestimmt.

Im Anschluss an eine Untersuchung im Bereich des Devisenkassahandels (FOREX) betreffend die Währungen der G10 (1) stellte die Europäische Kommission fest, dass einige mit diesen Transaktionen betraute Händler, die für verschiedene Banken tätig waren, zwischen 2011 und 2012 sensible Informationen über einen professionellen Online-Chatroom mit der Bezeichnung "Sterling Lads" ausgetauscht hatten. Dieser Informationsaustausch ermöglichte es den Händlern, fundierte Entscheidungen darüber zu treffen, ob und wann diese Devisen verkauft oder gekauft werden sollten. Durch diese Verhaltensweisen verringerten fünf im Banken- und Finanzsektor tätige Unternehmen, nämlich Credit Suisse, Barclays, HSBC, RBS und UBS, ihre Risiken in diesem Sektor und verfälschten damit den freien Wettbewerb.

Die Kommission erließ in Bezug auf vier Banken (Barclays, HSBC, RBS und UBS), die während der Untersuchung mit ihr zusammengearbeitet hatten, einen Vergleichsbeschluss (2), mit dem u. a. UBS ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt wurde. Da Credit Suisse bei dieser Untersuchung nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hatte, verhängte die Kommission mit einem gesonderten Beschluss (3) eine Geldbuße in Höhe von 83,2 Mio. EUR gegen Credit Suisse.

Da sich die Klägerinnen, die UBS Group AG als Übernehmerin der Credit Suisse Group AG, die UBS AG als Übernehmerin der Credit Suisse AG (4) und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd, durch diesen Beschluss für geschädigt hielten, fochten sie ihn vor dem Gericht der Europäischen Union an. Sie beantragten die Nichtigerklärung des Beschlusses, zumindest aber die Herabsetzung der Geldbuße.

Zunächst hat das Gericht entschieden, dass die Klagegründe, mit denen die Klägerinnen den Beschluss der Kommission mit der Begründung angegriffen haben, dass die Kommission zu Unrecht ihre Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Kartell angenommen habe, unbegründet sind. Folglich weist das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission insoweit zurück.

Das Gericht erklärt den angefochtenen Beschluss jedoch teilweise für nichtig und setzt folglich die verhängte Geldbuße auf 28,9 Mio. Euro herab. Die Klägerinnen haben nämlich zu Recht geltend gemacht, dass bestimmte Daten, die die Kommission zur Bestimmung des Näherungswerts für den Umsatz von Credit Suisse verwendet hat, weniger vollständig und zuverlässig waren als die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren hierzu vorgelegten Daten. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission somit gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen hat, nach denen die Kommission die zuverlässigsten verfügbaren Daten zu berücksichtigen hat, und dass sie den Grundbetrag der von ihr gegen Credit Suisse verhängten Geldbuße falsch berechnet hat.

HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der Unionsorgane ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat das betreffende Organ diese zu schließen.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(1) Folgende elf Währungen werden nach Marktgepflogenheiten unter der Bezeichnung G10 zusammengefasst: Euro (EUR), Australischer Dollar (AUD), Kanadischer Dollar (CAD), Schweizer Franken (CHF), Dänische Krone (DKK), Britisches Pfund (GBP), Yen (JPY), Norwegische Krone (NOK), Neuseeland-Dollar (NZD), Schwedische Krone (SEK) und US-Dollar (USD).

(2) Dieser Beschluss ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage vor dem Gericht.

(3) Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40135 – FOREX – Sterling Lads) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2021] 8612 final). Siehe Pressemitteilung der Kommission zu diesem Thema.

(4) Nach der Übernahme von Credit Suisse sowie deren sämtlicher Rechte und Verpflichtungen durch UBS sind die UBS Group AG und die UBS AG im Rahmen der Klage T-84/22 an die Stelle der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG getreten.
(Pressemitteilung des EuGH vom 23. Juli 2025: ra)

eingetragen: 02.08.25


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