Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Eine Reihe von Besonderheiten


Bundeskartellamt hat keine durchgreifenden kartellrechtlichen Einwände gegen Konsortium zum Bau von Korvetten
An der Auftragsvergabe durch die Bundeswehr waren außer der ARGE K130 keine anderen Unternehmen beteiligt worden



Das Bundeskartellamt wird kein Verfahren gegen die geplante Beteiligung des Unternehmens German Naval Yards Kiel GmbH ("GNYK") an der ARGE K130 im Hinblick auf das deutsche und europäische Kartellverbot einleiten. Die ARGE K130 ist ein bestehendes Konsortium der Unternehmen Thyssen Krupp Marine Systems GmbH und der Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG. Dieses Konsortium wurde bereits 2001 mit dem Bau und der Lieferung von fünf Korvetten des Typs K 130 für die deutsche Bundeswehr beauftragt. Nunmehr ist beabsichtigt, dasselbe Konsortium mit dem Bau und der Lieferung fünf weiterer Korvetten des Typs K130 zu beauftragen.

Die geplante Vergabe an die ARGE K130 entsprach gemäß einer Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 15. Mai 2017 nicht den Bestimmungen des Vergaberechts. An der Auftragsvergabe durch die Bundeswehr waren außer der ARGE K130 keine anderen Unternehmen beteiligt worden.

Diese Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig, da gegen sie sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt wurde.

Die kartellrechtliche Prüfung der Zusammenarbeit von Marktteilnehmern ist von dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu unterscheiden. Sie betrifft die Frage, ob die nunmehr vorgesehene Beteiligung von GNYK an dem Konsortium K130 gegen das deutsche und europäische Kartellverbot verstößt. Diese Prüfung wird durch die für den Schiffbau zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamts durchgeführt.

Alle beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt die geplante Vereinbarung im Einzelnen vorgestellt. Nach einer vorläufigen Bewertung war danach davon auszugehen, dass die beabsichtigte Beteiligung an dem Konsortium – soweit sie unter das Kartellverbot fällt – die gesetzlichen Voraussetzungen einer Freistellung von diesem Verbot erfüllen könnte. Von einer Darstellung der Gründe im Einzelnen wird wegen der in diesem Bereich geltenden Vertraulichkeitsvorgaben abgesehen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der konkrete Fall weist eine Reihe von Besonderheiten bei der geplanten Zusammenarbeit der Unternehmen auf. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Kartellverbot waren im Ergebnis nicht ersichtlich."

Die beteiligten Unternehmen sind im weiteren Fortgang verpflichtet, die Vorgaben des Kartellverbots für ihre Vereinbarungen selber einzuschätzen. Das bloße Nichtaufgreifen eines Sachverhalts durch das Bundeskartellamt entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 22.07.17
Home & Newsletterlauf: 04.09.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Nach wettbewerblichen Bedenken

    Ansys Inc., Canonburg (USA), hat die Anmeldung des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung von knapp 35 Prozent an der Safe Parent Inc., Farmington Hills (USA) (bekannt unter der Marke "Humanetics"), zurückgenommen, nachdem das Bundeskartellamt den betroffenen Unternehmen seine wettbewerblichen Bedenken gegen den Anteilserwerb mitgeteilt hatte.

  • Dauerhaft eine zu hohe Marktmacht

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Uniklinik Heidelberg einen Mehrheitsanteil an der Uniklinik Mannheim zu erwerben, nach intensiver wettbewerbsrechtlicher Prüfung untersagt. Das Universitätsklinikum Mannheim ("UKMA") ist das ehemalige Städtische Klinikum Mannheim, das seit dem Jahr 2001 die Bezeichnung Universitätsklinikum führen darf. Das UKMA gehört der Stadt Mannheim, während das Universitätsklinikum Heidelberg ("UKHD"), wie die anderen drei baden-württembergischen Unikliniken in Freiburg, Tübingen und Ulm, im Eigentum des Landes steht. Die medizinische Fakultät Mannheim ist zwar bisher schon in die Universität Heidelberg eingebunden, dies berührt aber nicht die Selbständigkeit des Krankenhausbetriebes der Universitätsklinik Mannheim.

  • VW und Rivian dürfen Joint Venture gründen

    Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) von Volkswagen und dem US-amerikanischen Elektroautobauer Rivian sowie den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an Rivian Automotive Inc. durch VW fusionskontrollrechtlich freigegeben. An dem Joint Venture sollen VW und Rivian jeweils zu 50 Prozent beteiligt sein.

  • Evidenz zu Branchen näher ausgewertet

    Die EU-Kommission hat den Bericht "Protecting competition in a changing world" vorgelegt. Der Bericht behandelt die Frage, wie sich die Wettbewerbsbedingungen in der EU in den letzten 20 bis 25 Jahren entwickelt haben.

  • Scoring beim Online-Shopping

    Das Bundeskartellamt hat den Abschlussbericht zu seiner verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung "Scoring beim Online-Shopping" vorgelegt. Das Bundeskartellamt kommt zu dem Ergebnis, dass Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Auskunfteien die geltenden Vorgaben des Verbraucherrechts nicht immer einhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen