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Marktbeherrschende Position


Bußgeld gegen SodaStream wegen missbräuchlichen Verhaltens
SodaStream wies beispielsweise daraufhin, dass leere Zylinder an Sodastream selbst oder autorisierte Händler zurückgegeben werden sollten - Ein Hinweis lautete, dass ein unbefugtes Befüllen gesetzeswidrig sein könne

(06.02.15) - Das Bundeskartellamt hat gegen die SodaStream GmbH, Limburg an der Lahn, ein Bußgeld in Höhe von 225.000 Euro wegen missbräuchlichen Verhaltens verhängt. Aufgrund der marktbeherrschenden Position von SodaStream (vormals Soda Club) muss auch anderen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kohlesäurezylinder der verkauften Besprudelungsgeräte von SodaStream zu befüllen. Die entsprechend lautende - letztlich vom Bundesgerichtshof bestätigte - Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes stammt bereits aus dem Jahre 2006.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Nach dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2008 modifizierte SodaStream zwar sein Vertriebskonzept. Mittels Warn- und Sicherheitshinweisen sowie Gewährleistungsausschlüssen erweckte das Unternehmen aber gegenüber Kunden und Geschäftspartnern weiterhin den Eindruck, exklusiv zur Befüllung der Zylinder berechtigt zu sein, so dass wir erneut ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet haben."

SodaStream wies beispielsweise daraufhin, dass leere Zylinder an Sodastream selbst oder autorisierte Händler zurückgegeben werden sollten. Ein Hinweis lautete, dass ein unbefugtes Befüllen gesetzeswidrig sein könne.

SodaStream hat im Rahmen des Verfahrens mit dem Amt kooperiert. Das Unternehmen hat sich in einer verbindlichen Zusage verpflichtet, die vom Amt beanstandeten Texte zu korrigieren. Darüber hinaus wird SodaStream auf den Kohlesäurezylindern weiterhin für die nächsten drei Jahre eine Banderole anbringen, die hervorhebt, dass die Gaszylinder auch von anderen Unternehmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften befüllt werden dürfen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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