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Der Breitbandausbau hat sich verändert


Bundeskartellamt: Keine Einwände gegen Kooperation von Telekom und Telefónica bei schnellen Breitbandanschlüssen
Eine Beeinträchtigung des Infrastrukturwettbewerbs zwischen den Beteiligten oder gegenüber dritten Unternehmen ist nicht zu erwarten

(19.11.15) - Das Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen eine Kooperation der Telekom Deutschland GmbH, Bonn, und der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG, München, beim Angebot von schnellen Breitbandanschlüssen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das wettbewerbliche Umfeld des Breitbandausbaus hat sich in den letzten Jahren verändert. Wettbewerber der Telekom haben sich entschieden, auf weiteren Eigenausbau zu verzichten und stattdessen mit der Telekom zu kooperieren. Heute ist absehbar, dass es vorerst nicht zu einem flächendeckenden, parallelen Ausbau von Kupfer- und Glasfasernetzen kommen wird. Dieser Entwicklung trägt das Bundeskartellamt mit der vorliegenden Entscheidung Rechnung."

Nach dem Erwerb des Konkurrenten E-Plus ist Telefónica einer von drei Mobilfunknetzbetreibern in Deutschland. Auch im Festnetzgeschäft ist das Unternehmen - in geringerem Ausmaß als im Mobilfunk - vertreten. Telefónica bietet Endkunden Breitbandanschlüsse an und vermarktet Vorleistungsprodukte an Anbieter ohne eigene Infrastruktur. Die Deutsche Telekom verfügt neben dem eigenen Mobilfunknetz über eine bundesweit flächendeckende Telekommunikationsinfrastruktur, auf deren Basis sie Telefondienste und breitbandige Datendienste über die DSL-Technologie anbietet.

Telekom und Telefónica haben Kooperationsverträge vorgelegt, auf Basis derer sie zukünftig beim Angebot von schnellen Breitbandanschlüssen enger zusammenarbeiten wollen. Telefónica möchte ihren Kunden Breitbandanschlüsse mit schnellerer Übertragung (sog. NGA-Anschlüsse, hier insb. VDSL-Vectoring) anbieten, was ihr allein wirtschaftlich nicht möglich ist. Die Telekom erwartet sich von dieser Kooperation, den Breitbandausbau mit schnelleren Anschlüssen in bereits erschlossenen Gebieten künftig in kürzerer Zeit leisten zu können.

Das Bundeskartellamt hat entschieden, nicht gegen die Kooperation vorzugehen (Entscheidung nach § 32 c GWB). Eine Beeinträchtigung des Infrastrukturwettbewerbs zwischen den Beteiligten oder gegenüber dritten Unternehmen ist nicht zu erwarten. Ohne die Kooperation wäre ein Angebot schneller Breitbandangebote durch Telefónica mittelfristig nicht möglich. Da das Unternehmen zukünftig keine eigene, dementsprechende Festnetzinfrastruktur vorhalten wird, ist es dafür auf die Kooperation angewiesen. (Bundeskartellamt: ra)


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Meldungen: Kartellrecht

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