Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Wettbewerb zwischen den Großhändlern


Bundeskartellamt: Fusion von Sortimentsgroßhändlern von PKW-Ersatzteilen unter aufschiebenden Bedingungen freigegeben
Auf den weiteren von dem Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten waren die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht erfüllt

(28.08.15) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Trost Auto Service Technik SE, Stuttgart, durch die Wessels & Müller SE, Osnabrück, nach intensiver Prüfung unter Bedingungen freigegeben. Beide Unternehmen verkaufen über ein Netz von Niederlassungen Sortimente von sogenannten freien Autoersatzteilen. Kunden sind vorrangig freie, nicht-herstellergebundene Kfz-Werkstätten, Tankstellen sowie größere Unternehmen, die über eigene Reparaturmöglichkeiten verfügen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Durch die Übernahme der Niederlassungen des Wettbewerbers Trost wäre das Unternehmen Wessels & Müller auf den regionalen Märkten in Braunschweig, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Magdeburg und Stuttgart zum Marktführer mit einem sehr großen Abstand zu seinen übrigen Wettbewerbern aufgestiegen. Die Befragung von Wettbewerbern und Kunden sowie unsere Marktanalyse haben ergeben, dass der Wettbewerb zwischen den Großhändlern durch die Übernahme in diesen Regionen erheblich beeinträchtigt worden wäre. Wir mussten der Gefahr vorbeugen, dass mit der Marktmacht von Wessels & Müller Nachteile für die freien Werkstätten und ihre Kunden entstehen. Um diese Wettbewerbsbeschränkung auszuschließen, haben wir das Vorhaben letztlich unter der aufschiebenden Bedingung freigegeben, dass die Beteiligten zunächst Standorte in den genannten Regionalmärkten an einen unabhängigen Dritten veräußern. Darüber hinaus hat sich Wessels & Müller verpflichtet, aus der bislang gemeinsam mit dem bundesweit stärksten Wettbewerber, der Stahlgruber Otto Gruber AG, bestehenden Einkaufsgemeinschaft Auto Teile Ring auszuscheiden."

Freie Werkstätten sind auf das Angebot der Sortimentsgroßhändler vor Ort angewiesen. Sie gewährleisten die mehrfach tägliche Belieferung aus einer umfassenden Palette von freien Ersatzteilen für sämtliche Fahrzeugmarken und -modelle. Anbieter von Originalersatzteilen sowie Reifen- und Glasspezialisten können das Angebot der Sortimentsgroßhändler allenfalls in manchen Teilbereichen ersetzen, da sie entweder nur Ersatzteile von einem Automobilhersteller oder nur Teilsortimente führen.

Auf den weiteren von dem Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten waren die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht erfüllt. Bei einigen der untersuchten Märkte handelte es sich auch um sog. Bagatellmärkte gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auf denen eine Untersagung nicht möglich ist. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen