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Kartellrechtlich tragfähige Lösung?


Bundeskartellamt versendet Entscheidungsentwurf im Rundholzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg
Spannungsfeld zwischen der Bedeutung des Waldes als Natur- und Erholungsraum und seinen wirtschaftlichen Funktionen

(30.04.15) - Im Verfahren zur Rundholzvermarktung des Landes Baden-Württemberg hat das Bundeskartellamt einen Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme übersandt. Nach der vorläufigen Auffassung der Behörde stellt die bislang praktizierte, beim Land gebündelte Rundholzvermarktung einen Kartellrechtsverstoß dar.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir bewegen uns mit diesem Verfahren im Spannungsfeld zwischen der Bedeutung des Waldes als Natur- und Erholungsraum und seinen wirtschaftlichen Funktionen. Das Kartellrecht greift nicht in die hoheitlichen Aufgaben der Forstverwaltung ein. Als Wettbewerbsbehörde können wir aber auch nicht ausblenden, dass die Holzvermarktung und damit verbundene Dienstleistungen in Deutschland einen Milliardenmarkt bilden, der sich an wettbewerblichen Maßstäben messen lassen muss. Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen, dass dies auch bestens funktionieren kann."

Das Bundeskartellamt hatte im Jahre 2012 ein Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg und die dort praktizierte gebündelte Holzvermarktung eröffnet. Auslöser waren entsprechende Beschwerden aus der Säge- und Holzindustrie. Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern (rund 60 Prozent des gesamten Rundholzaufkommens in Baden-Württemberg). Dabei verhandelt Forst BW für alle Waldbesitzer die Preise und bestimmt Kunden und Verkaufskonditionen. Eine solche Kooperation unter Wettbewerbern ist nach der bisherigen Einschätzung des Bundeskartellamtes verboten.

Das Bundeskartellamt hatte dem Land Baden-Württemberg bereits im Dezember 2013 seine Bedenken mitgeteilt. Daraufhin wurden in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt Zusagen erarbeitet, um die kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Diese Zusagen hat das Land dann aber im Januar 2015 wieder zurückgenommen.

Andreas Mundt sagte: "Das Land hatte im Grundsatz mit dem sogenannten Staatswaldmodell sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen bereits eine kartellrechtlich tragfähige Lösung für die nötige Trennung der Vermarktung gefunden. Wir mussten das Verfahren fortführen, nachdem diese Zusagen wieder zurückgenommen wurden."

Das Land Baden-Württemberg hat jetzt bis zum 18. Mai 2015 Zeit, eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abzugeben. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

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    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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