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Ausnahme im Gesetz ermöglicht Abzocke


Ausnahme wird zur Regel: Gutachten zeigt Mängel bei den Regelungen zu urheberrechtlichen Abmahnungen im Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Der Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist nicht geeignet, um Verbraucher besser vor massenhaften Abmahnungen zu schützen

(28.06.13) - Am 15. Mai beriet der Rechtsausschuss des Bundestags den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Ein juristisches Gutachten im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) des Rechtsanwalts Christian Solmecke zeigt, dass die Regelung zu urheberrechtlichen Abmahnungen Verbraucher nicht ausreichend schützt: Ausnahmeregelungen geben Abmahnanwälten die Möglichkeit, Verbraucher übermäßig abzukassieren. "Wenn wir den Abmahnwahn mit überzogenen Kosten in Deutschland stoppen wollen, muss der Bundestag die Schutzlücke schließen", sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv.

Mitte März hatte die Bundesregierung nach monatelangem Streit einen Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Gebühren bei urheberrechtlichen Abmahnungen zu begrenzen. Bei Privatpersonen dürfte der Streitwert demnach 1.000 Euro nicht überschreiten. Abmahngebühren für den Rechtsanwalt würden sich entsprechend auf etwa 155 Euro belaufen. Das Problem: Das Gesetz erlaubt Ausnahmen. Wenn die Begrenzung des Streitwerts nach den "besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist", können die Abmahngebühren auch höher liegen.

78 Prozent der Abmahnungen fallen in den allermeisten Fällen unter die Ausnahme
Offen und auslegbar bleibt, in welchen Fällen die Streitwertbegrenzung unbillig sein soll. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Ausnahmeregelung eröffnen den Abmahnkanzleien die Möglichkeit, sich auf die Unbilligkeit der Streitwertbegrenzung zu berufen – und bei Verbrauchern erneut abzukassieren. Der vzbv hat im Gutachten untersuchen lassen, wie in den aktuell wichtigsten Abmahnkonstellationen die Ausnahmeregelung wegen "Unbilligkeit" greifen würde. Das Ergebnis: Die ermittelten Kriterien für eine Unbilligkeit der Streitwertdeckelung werden in den Kategorien Kinofilm, Fernsehserie, Musikalbum und Musik-Single in den allermeisten Fällen erfüllt – das bedeutet, in 78 Prozent der aktuell wichtigsten Abmahnkonstellationen.

"Die Ausnahmeregelung ist eine Mogelpackung: Sie macht Ausnahmen zur Regel. Der jetzige Regierungsvorschlag ist nicht geeignet, um Verbraucher besser vor massenhaften Abmahnungen mit hohen Abmahngebühren zu schützen", sagt Billen. (vzbv:ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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