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Verschlüsselungslösungen einsetzen!


Vorsicht, Grauzone: Journalistischer Quellenschutz bei staatlichem Zugriff auf Cloud-Speicher
Cloud Computing-Anwendungen
Der Quellenschutz muss der technologischen Entwicklung folgen und auch für Daten in Cloud-Anwendungen gelten


(27.06.13) - Der journalistische Quellenschutz gilt nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten nur für Daten, die sich in direktem Gewahrsam von Journalisten befinden, nicht jedoch für in Cloud Computing-Anwendungen gespeicherte Daten. Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hält die Anwendung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbotes bei Journalisten auch für Cloud-Daten für zeitgemäß, empfiehlt jedoch in jedem Fall, Verschlüsselungstechnologie zu nutzen.

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Den Quellenschutz für Medienvertreter hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der Rechtsprechung bereits 1959 geprägt und regelmäßig weiterentwickelt. Der verfassungsrechtliche Rang wird auf allen Ebenen der Rechtsprechung respektiert. Ein Journalist muss keine Auskunft über die Quelle seiner Informationen geben. Das journalistische Privileg des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts ist in Deutschland in der Strafprozessordnung (§ 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO), in der Zivilprozessordnung (§ 383 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) und analog z.B. in der Abgabenordnung (§ 102 Absatz 1 Ziffer 4 AO) geregelt.

Dieser weitgehende Schutz erstreckt sich mittelbar nicht nur auf Informanten, sondern auch auf Materialien, die ein Journalist im Zuge von Recherchen erlangt hat oder erstellt, jedenfalls dann, wenn sie sich auf einen Sachverhalt von öffentlichem Interesse beziehen. Das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot nach § 97 Absatz 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht durch Beschlagnahme und Auswertung von Recherchematerial ausgehebelt wird. Sowohl Redaktionsräume als auch der private Bereich eines Journalisten sind vor staatlichem Zugriff geschützt.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte wies jüngst darauf hin, dass der journalistische Quellenschutz bzw. der entsprechende Schutz vor staatlichem Zugriff allerdings nur für Daten gelte, die sich in direktem Gewahrsam von Journalisten befänden, nicht aber für online gespeicherte Daten, und riet Journalisten, auf solche Speicheranwendungen gänzlich zu verzichten.

Der Hinweis des Bundesdatenschutzbeauftragten ist wichtig, auch wenn die tatsächliche Rechtslage im Ernstfall noch zu interpretieren wäre. Es ist jedoch fraglich, ob Technologieverzicht der richtige Ansatz ist. Journalistischer Quellenschutz ist ein hohes Gut in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen, in dem die freie Presse eine wichtige Wächterfunktion innehat. Gleichzeitig sind gerade Medienvertreter auf die Nutzung von IT angewiesen. Der Quellenschutz muss der technologischen Entwicklung folgen und auch für Daten in Cloud-Anwendungen gelten.

Oliver Dehning, Leiter der TeleTrusT-Arbeitsgruppe "Cloud Security", sagte: "Die Empfehlung des Bundesdatenschutzbeauftragten unterstreicht einmal mehr die Bedeutung von Verschlüsselung bei online gespeicherten Daten – ganz unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Zugriffs Dritter."

TeleTrusT rät Journalisten in jedem Fall, bei Cloud-Anwendungen auf umfassende Verschlüsselungslösungen zurückzugreifen. (TeleTrusT: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

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