Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Verschlüsselungslösungen einsetzen!


Vorsicht, Grauzone: Journalistischer Quellenschutz bei staatlichem Zugriff auf Cloud-Speicher
Cloud Computing-Anwendungen
Der Quellenschutz muss der technologischen Entwicklung folgen und auch für Daten in Cloud-Anwendungen gelten


(27.06.13) - Der journalistische Quellenschutz gilt nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten nur für Daten, die sich in direktem Gewahrsam von Journalisten befinden, nicht jedoch für in Cloud Computing-Anwendungen gespeicherte Daten. Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hält die Anwendung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbotes bei Journalisten auch für Cloud-Daten für zeitgemäß, empfiehlt jedoch in jedem Fall, Verschlüsselungstechnologie zu nutzen.

Lesen Sie zum Thema "Cloud Computing" auch: SaaS-Magazin.de (www.saasmagazin.de)

Den Quellenschutz für Medienvertreter hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der Rechtsprechung bereits 1959 geprägt und regelmäßig weiterentwickelt. Der verfassungsrechtliche Rang wird auf allen Ebenen der Rechtsprechung respektiert. Ein Journalist muss keine Auskunft über die Quelle seiner Informationen geben. Das journalistische Privileg des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts ist in Deutschland in der Strafprozessordnung (§ 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO), in der Zivilprozessordnung (§ 383 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) und analog z.B. in der Abgabenordnung (§ 102 Absatz 1 Ziffer 4 AO) geregelt.

Dieser weitgehende Schutz erstreckt sich mittelbar nicht nur auf Informanten, sondern auch auf Materialien, die ein Journalist im Zuge von Recherchen erlangt hat oder erstellt, jedenfalls dann, wenn sie sich auf einen Sachverhalt von öffentlichem Interesse beziehen. Das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot nach § 97 Absatz 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht durch Beschlagnahme und Auswertung von Recherchematerial ausgehebelt wird. Sowohl Redaktionsräume als auch der private Bereich eines Journalisten sind vor staatlichem Zugriff geschützt.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte wies jüngst darauf hin, dass der journalistische Quellenschutz bzw. der entsprechende Schutz vor staatlichem Zugriff allerdings nur für Daten gelte, die sich in direktem Gewahrsam von Journalisten befänden, nicht aber für online gespeicherte Daten, und riet Journalisten, auf solche Speicheranwendungen gänzlich zu verzichten.

Der Hinweis des Bundesdatenschutzbeauftragten ist wichtig, auch wenn die tatsächliche Rechtslage im Ernstfall noch zu interpretieren wäre. Es ist jedoch fraglich, ob Technologieverzicht der richtige Ansatz ist. Journalistischer Quellenschutz ist ein hohes Gut in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen, in dem die freie Presse eine wichtige Wächterfunktion innehat. Gleichzeitig sind gerade Medienvertreter auf die Nutzung von IT angewiesen. Der Quellenschutz muss der technologischen Entwicklung folgen und auch für Daten in Cloud-Anwendungen gelten.

Oliver Dehning, Leiter der TeleTrusT-Arbeitsgruppe "Cloud Security", sagte: "Die Empfehlung des Bundesdatenschutzbeauftragten unterstreicht einmal mehr die Bedeutung von Verschlüsselung bei online gespeicherten Daten – ganz unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Zugriffs Dritter."

TeleTrusT rät Journalisten in jedem Fall, bei Cloud-Anwendungen auf umfassende Verschlüsselungslösungen zurückzugreifen. (TeleTrusT: ra)

TeleTrust: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen