Deutsche Bauernverband (DBV) kritisiert die weitere Verschärfung von Cross-Compliance Neues Erosionsschutzkataster sei verzichtbar
(20.01.10) - Mitte des Jahres 2010 treten erneut schärfere Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen von Cross Compliance in Kraft. In von den Ländern flächenscharf festgelegten erosionsgefährdeten Gebieten müssen die Landwirte auf ihren Flächen je nach Gefährdungsklasse zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen, vom Pflugverbot bis zur Pflicht zur Anlage von Grünstreifen einhalten.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisiert die weitere Verschärfung von Cross-Compliance. Der landwirtschaftliche Berufsstand habe das Bodenerosionsgefährdungskataster stets abgelehnt, da hiermit ohne Not über die europäischen Vorgaben hinausgegangen wird. Im Sinne der Entbürokratisierung und des Abbaus von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Europas sollte auf die Verpflichtung für spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Erosion im Rahmen von Cross Compliance und das zur Umsetzung erarbeitete flächenscharfe Kataster verzichtet werden.
Der DBV betont in diesem Zusammenhang, dass die deutschen Landwirte bereits nach höchsten Standards des landwirtschaftlichen Fachrechts auf nationaler und europäischer Ebene wirtschaften.
Ein zusätzlicher Bürokratieaufwand und neuerliche Auflagen bei Cross Compliance seien nicht akzeptabel. Im Sinne des Ziels der Entbürokratisierung und Vereinfachung von Cross Compliance sollten daher die derzeit laufenden Änderungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie des zugrunde liegenden Gesetzes genutzt werden, um die Regelungen zum Erosionsschutz zu vereinfachen und auf das Erosionsschutzkataster zu verzichten. (Deutscher Bauernverband: ra)
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Die vom eco Verband initiierte Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisiert die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgesehenen Richtlinien-Neuerungen des Blauen Engels als weiterhin untauglich und praxisfern. Dazu sagt Dr. Béla Waldhauser, Sprecher der Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland: "Der Blaue Engel muss handhabbar und praktikabel für Rechenzentren werden. Bei der Überarbeitung des Umweltzeichens hat das UBA die Gelegenheit verstreichen lassen, den sehr starren Anforderungskatalog flexibler auszugestalten und die Praktikabilität des Blauen Engels zu stärken."
Vor 25 Jahren gab es die Wutrede von Herrn Trapattoni mit dem Ausruf: "Was erlauben Strunz?" Jeder mag sich seine Meinung zu Microsoft 365 bilden, aber heute müsste der Ausruf lauten: "Was erlauben DSK?" In einem Artikel der FAZ vom 13. Januar 2023 beginnen die Autoren Kristin Benedikt, Thomas Kranig und Professor Dr. Rolf Schwartmann ihren Beitrag mit: "Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben Ende November 2022 eine Stellungnahme zu Microsoft 365 veröffentlicht, die es in sich hat. Microsoft-Kunden können danach einen rechtmäßigen Einsatz der Software nicht nachweisen, mit anderen Worten: Microsoft 365 ist rechtswidrig."
In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.
Das EU-Parlament hat ihre Position zur geplanten Richtlinie zur Regulierung der Plattformarbeit festgelegt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Plattformarbeit braucht einen EU-weit einheitlichen Regulierungsrahmen, der unerwünschte Entwicklungen verhindert, ohne diese neue Form der Arbeit abzuwürgen. Wer über digitale Arbeitsplattformen arbeitet, muss genau wissen, welche arbeitsrechtlichen und sonstigen Bedingungen gelten. Und wer über Plattformen Aufträge, Aufgaben oder Jobs anbietet, muss die juristischen Konsequenzen schnell und sicher erfassen können. Dies muss auch das Ziel der anstehenden Trilog-Verhandlungen sein."
In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht.
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