Wegfall der Rechtskreistrennung


Diese Veränderungen stehen 2025 in der Entgeltabrechnung an
Lohnspezialisten verraten, worauf Unternehmen im neuen Jahr achten sollten



Parallel zu zahlreichen Neuerungen in der Wirtschaft hat der Gesetzgeber auch in der Lohnabrechnung wieder viele Änderungen vorgenommen. Die wichtigsten Neuerungen haben die Fachleute des eurodata Lohn-Produktmanagements zusammengefasst. Nach Einschätzung von eurodata bringen die anstehenden Veränderungen konkreten Handlungsbedarf mit sich. Die nachstehende Übersicht soll den Verantwortlichen in den Unternehmen helfen, bei ihren Anpassungen die richtigen Prioritäten zu setzen.

Wegfall der Rechtskreistrennung
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost und dem Rechtskreis West fallen weg. In der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass ab den Meldezeiträumen 1.1.2025 kein Rechtskreiskennzeichen mehr in den SV-Meldungen anzugeben ist. In der Jahresmeldung 2024 muss jedoch noch das Kennzeichen für den Rechtskreis angegeben werden. Dabei ist zu beachten ist, dass die Beitragsnachweise auch nach dem 31. Dezember 2024 noch getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind. Unternehmen, die edlohn in Einsatz haben müssen keine manuellen Anpassungen vornehmen, da diese bereits in der Software erfolgt sind.

Neuer Mindestlohn seit Januar 2025
Der gesetzliche Mindestlohn hat sich zum 1.1.2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro erhöht. Die Verdienstgrenze eines Minijobbers ist von 538 Euro auf 556 Euro gestiegen. Die Änderungen sollten Unternehmen in der Zeiterfassung und Lohnabrechnung schnellstmöglich vornehmen, nicht zuletzt deshalb, weil der Zoll erfahrungsgemäß nach Mindestlohnerhöhungen verstärkt Kontrollen durchführt. In der eurodata Lösung edtime wurden diese Daten automatisch aktualisiert und in edlohn können Angaben zur Überwachung des Mindestlohns hinterlegt werden.

Erweiterungen im eAU-Verfahren
Aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen bei der elektronischen Krankmeldung, wird es zum 1.1.2025 umfangreiche Anpassungen seitens der Krankenkassen zum eAU-Verfahren geben. Das sind unter anderem: Weitere Rückmeldegründe durch die Krankenkassen, Erweiterungen der Protokolle, Ergänzung der Abfragesachverhalte.

Initialmeldung 2025 der Betriebsdaten
Der 31.5.2024 war der Stichtag zur Meldung der neuen Unternehmensnummer an die Bundesagentur für Arbeit zur Erstellung eines Unternehmensdatenbasisregisters. Aufgrund zu weniger Rückmeldungen hat die Bundesagentur für Arbeit zu einer erneuten Meldung im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.5.2025 aufgerufen. Das betrifft auch Unternehmen, die die Meldung 2024 bereits getätigt haben. In edlohn lässt sich die Unternehmensnummer einpflegen; die Meldung erfolgt dann automatisch mit dem Abrechnen in der Zeit von Februar bis Mai 2025.

Weitere Pflichten im Rahmen der euBP
Seit dem 1.1.2023 ist die elektronische Übermittlung der Daten für eine Betriebsprüfung verpflichtend. Seit dem 1.1.2025 müssen zudem Daten aus der Finanzbuchhaltung verpflichtend mitgeliefert werden. In edlohn wurde dies in Verbindung mit edrewe bereits umgesetzt.

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitgeber müssen bei ihren Arbeitnehmern zur Berechnung der Versicherungsbeiträge nur das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranziehen. Die Differenz, um welche die Grenze überschritten wird, ist nicht beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten seit 1.1.2025 bundeseinheitlich und erhöhen sich wie folgt: Kranken- und Pflegeversicherung 66.150 Euro pro Jahr sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung 96.600 Euro pro Jahr.

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Die zur Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu Grunde genommen Jahresarbeitsentgeltgrenzen erhöhen sich von 69.300 Euro im Jahr 2024 auf 73.800 Euro im Jahr 2025.

Änderungen an den Beitragssätzen der Sozialversicherungen
Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent (bleibt wie in 2024)
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 Prozent (bleibt wie in 2024)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,5 Prozent (erhöht von 1,7 Prozent in 2024)
Pflegeversicherung (PV): 3,6 Prozent (erhöht von 3,4 Prozent in 2024)
Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 Prozent (bleibt wie in 2024)
Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 Prozent (bleibt wie in 2024)
Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 Prozent (bleibt wie in 2024)
Die geänderten Beitragssätze sind in edlohn bereits hinterlegt.

Abfindung: Wegfall der Fünftelregelung
Außerordentliche Vergütungen sind bisher mittels der Fünftelregelung steuervergünstigt, damit der Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang der Progressionswirkung unterliegt. Seit dem 1.1.2025 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Fünftelregelung über den Lohnsteuerabzug aufgehoben, um die Bürokratie für die Unternehmen zu vereinfachen. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Fünftelregelung weiterhin in der Einkommenssteuerveranlagung in Anspruch nehmen, sodass ihm im Endeffekt keine Nachteile entstehen. Der Wegfall der Fünftelregelung ist in edlohn bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. (eurodata: ra)

eingetragen: 04.02.25
Newsletterlauf: 24.03.25

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